Sofern vorhanden, nimmt die Beschäftigtenvertretung am BEM-Verfahren im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz teil. Mitbestimmungspflichtig ist die Ausgestaltung des BEM-Verfahrens. Das BEM als solches ist hingegen eine gesetzliche Verpflichtung und kann von der Beschäftigtenvertretung nicht abgelehnt werden.

Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können auch Teilaufgaben innerhalb des BEM-Verfahrens selbstständig durch die Beschäftigtenvertretung abgewickelt werden.

 
Wichtig

BEM braucht Zusammenarbeit

Als personenbezogene Maßnahmen sind viele Aktivitäten innerhalb des BEM (z. B. Umsetzungen auf andere Arbeitsplätze) mitbestimmungspflichtig. Für den Gesamterfolg ist es wichtig, dass die Zusammenarbeit aller Beteiligten offen und vertrauensvoll ist und die im Rahmen des BEM beschlossenen Maßnahmen von allen mitgetragen und tatsächlich umgesetzt werden können.

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