(1) 1In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche müssen mindestens fünf Prozent der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze). 2Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen. 3Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen. 4Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. 5Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.

 

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer entsprechend.

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