Im Jahr 1992 wurden die BGen durch das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) aufgefordert, vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der damaligen EG nunmehr auch kleine und kleinste Unternehmen in die Betreuung nach dem ASiG einzubeziehen. Es lag zunächst nahe, die für mittlere und Großunternehmen geltenden Mindest-Einsatzzeitregelungen (sog. Regelbetreuung) auf kleine und Kleinstunternehmen zu übertragen. Entsprechende Regelungen wurden Mitte der 1990er-Jahre eingeführt.

Wie in anderen Staaten der EU[1] stieß die Durchführung der Betreuungsmaßnahmen auch in Deutschland auf Probleme, teilweise sogar auf Widerstände. Diese lagen darin begründet, dass für die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstleister durch teilweise minimalste Einsatzzeitenkontingente unüberwindbare Schwierigkeiten auftraten, da die Beratungsleistung weder wirtschaftlich noch mit hinreichender Qualität erbracht werden konnte. Auch Unterschiede hinsichtlich unterschiedlicher Betreuungsanforderungen für gleichartige Betriebe riefen Widerstand hervor.

Reform der Kleinbetriebsbetreuung

Vor dem Hintergrund der dargestellten Erfahrungen hat das damalige BMA bereits im Februar 2002 den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) gebeten, gemeinsam mit den BGen konzeptionell abgestimmte Lösungen zur Beseitigung der in Kritik stehenden Regelungen zur Kleinbetriebsbetreuung zu entwickeln. Der Fachausschuss "Organisation des Arbeitsschutzes" (FA ORG) des HVBG erarbeitete deshalb in den Jahren 2003 und 2004 ein neues Konzept zur Kleinbetriebsbetreuung, das bei den BGen und der Eisenbahn Unfallkasse ab 2005 mit der BGV A2/GUV-V A2 eingeführt und anschließend evaluiert wurde.

[1] Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Mitteilungen der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie), KOM (2004) 62, Brüssel, 2004.

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