Dipl.-Ing. Gerhard Strothotte
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Gemeinsam bilden beide die Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht und näher in der Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 der beschrieben wird.
Um die Gesamtbetreuung festzulegen, muss der Unternehmer die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Dabei wird er von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten. Die Leistungen der Grundbetreuung sind in einem Katalog mit 9 Gruppen von Aufgabenfeldern festgelegt. Die betriebsspezifische Betreuung umfasst 16 Aufgabenfelder.
Ermittlung des Betreuungsumfangs im Betrieb
Während für die Grundbetreuung die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr in der Vorschrift 2 vorgegeben werden, müssen Inhalte und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung vom jeweiligen Betrieb ermittelt werden (Abb. 1).
Abb. 1: Bausteine der Regelbetreuung von Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
3.1 Grundbetreuung
Die Grundbetreuung soll den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist 3 Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten auf (Tab. 1). Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet.
Zur Einteilung der Betriebsarten wurde der europäische NACE-Code, der in Deutschland durch den WZ-Schlüssel (Klassifikation der Wirtschaftszweige) umgesetzt ist, herangezogen. Unter Koordinierung der DGUV haben BGen und UVTs der öffentlichen Hand die Zuordnung der Betriebsarten zu den 3 Betreuungsgruppen miteinander abgestimmt. Damit ist erreicht worden, dass für gleichartige Betriebe gleiche Anforderungen an die Grundbetreuung gegeben sind.
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Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem) |
2,5 |
1,5 |
0,5 |
Tab. 1: Einsatzzeiten für die Grundbetreuung
Verteilung der Einsatzzeiten
Die Einsatzzeit ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers (dabei wirkt die betriebliche Interessenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten). Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 %, mind. aber 0,2 Std. pro Jahr und Beschäftigtem. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.
Da der betriebsspezifische Teil der Betreuung auf der Bewertung der Relevanz von Aufgabenfeldern aufbaut, war es erforderlich, zunächst die der Grundbetreuung zuzuordnenden Aufgaben festzulegen. In der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 werden die der Grundbetreuung zugeordneten Betreuungsaufgaben aufgeführt und in Anhang 3 näher erläutert. Sie sind nach folgenden Aufgabengruppen gegliedert:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen),
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention,
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention,
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit,
- Untersuchung nach Ereignissen,
- allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten,
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten,
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen,
- Selbstorganisation.
3.2 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.
Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dementsprechend sind auch für die betriebsspezifische Betreuung in der DGUV Vorschrift 2 keine festen Einsatzzeiten vorgesehen. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. D...