Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Zusammenfassung
Der Einsatz von Gefahrstoffen kann mit verschiedenartigen Risiken verbunden sein. Die umfassende Information über die Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen durch Betriebsanweisungen ist Grundlage der Unterweisung, um die Beschäftigten zu sensibilisieren und zu schützen. Daher ist der Arbeitgeber laut § 14 Gefahrstoffverordnung (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) verpflichtet, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen müssen bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Die Form der Betriebsanweisung ist nicht vorgegeben, sie sollte aber möglichst betriebsintern einheitlich sein. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur eine geringe Gefährdung und reichen die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung aus, kann auf Betriebsanweisungen verzichtet werden.
1 Wichtiges Instrument der Arbeitssicherheit
Sicherheit am Arbeitsplatz entsteht aus dem Zusammenwirken von Technik (z. B. Absaugung), Organisation (z. B. Betriebsanweisung) und dem sicheren Verhalten der Beschäftigten (z. B. Benutzen von Persönlicher Schutzausrüstung).
Richtiges Verhalten ist eine wichtige Voraussetzung zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Dazu müssen die Beschäftigten über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen Bescheid wissen und unterwiesen werden. Eine große Bedeutung kommt dieser Forderung beim Einsatz von Gefahrstoffen zu, weil es bei fehlender Information über die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren zu einem sorglosen und damit unvorsichtigen Umgang mit Gefahrstoffen kommen kann.
Deshalb müssen alle verfügbaren technischen, organisatorischen und verhaltensbeeinflussenden Maßnahmen eingesetzt werden, damit Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden können. Dazu gehört auch die Erstellung von Betriebsanweisungen.
Betriebsanweisungen sind vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gerichtete verbindliche Anordnungen und Verhaltensregeln. "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden" (Abschn. 5.1 Abs. 1 TRGS 555). Das Befolgen der so vermittelten Informationen und Regeln ermöglicht sicheres Verhalten.
2 Anforderungen an Betriebsanweisungen
Nach § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, "dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung (…) in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird."
Die Betriebsanweisung muss mind. die folgenden Informationen enthalten:
- am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, Kennzeichnung, Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit),
- angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und andere Personen am Arbeitsplatz, v. a. Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind und Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,
Maßnahmen, die von den Beschäftigten, v. a. von Rettungsmannschaften, durchgeführt werden müssen,
- um Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle zu vermeiden,
- wenn Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle auftreten.
Konkretere Vorgaben hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Gestaltung von Betriebsanweisungen liefert die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Wird die TRGS 555 befolgt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden (Vermutungswirkung).
Betriebsanweisungen umfassen nach TRGS 555 folgende Inhalte:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
- Gefahrstoffe (Bezeichnung),
- Gefahren für Mensch und Umwelt,
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
- Verhalten im Gefahrenfall,
- Erste Hilfe,
- sachgerechte Entsorgung.
Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform.
Verständliche Formulierung
Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abgefasst werden. Diese Forderung beinhaltet, dass die Formulierungen klar und eindeutig sind. Unnötige Fremdwörter und verallgemeinernde Umschreibungen sollten Sie vermeiden. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Für Beschäftigte anderer Nationalitäten kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in der jeweiligen Muttersprache zur Verfügung zu stellen.
Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Handeln und Verhalten umgesetzt werden können. Das bedeutet, dass Arbeitsmittel, technische und persönliche Schutzmaßnahmen genau zu bez...