Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dr. med. Michael Hans Mayer
Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber zu beraten, insbesondere bei der
Sie haben
- die Arbeitnehmer zu untersuchen und zu beraten sowie
- die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Beratung der Beschäftigten
Gemäß Abschn. 3 AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention" müssen Beschäftigte eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Inhalte sind:
- Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung,
- Sofortmaßnahmen mit Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe,
- Informationen, damit Gesundheitsschäden nicht entstehen bzw. sich nicht verschlimmern,
- Informationen über den Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge,
und zwar in einer für den Laien verständlichen Form.
Diese Beratung kann, muss jedoch nicht, im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Im Gegensatz zur individuellen Beratung wird sie i. d. R. in der Gruppe durchgeführt. Die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes ist erforderlich,
- wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist oder
- wenn dies in einer Technischen Regel im Kapitel Arbeitsmedizinische Prävention ausgeführt wird.
"Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes" bedeutet hier nicht zwingend, dass der Betriebsarzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. So erfüllt z. B. eine ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder das Mitwirken beim Erstellen geeigneter Unterweisungsmaterialien das Beteiligungsgebot.
Beratungsinhalte richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Enthalten Technische Regeln im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" konkrete Beratungsinhalte, so müssen diese vermittelt werden.
Mögliche Themen der allgemeinen arbeitsmedizinischen bzw. arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung konkretisiert Abschn. 3 Abs. 5 AMR 3.2:
- Informationen über Aufnahmewege,
- Übertragungs- und Infektionswege,
- Informationen über Wirkungen,
- Erläuterungen zu möglichen Kombinationswirkungen,
- medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können, z. B. bestimmte Vorerkrankungen oder Dispositionen,
- mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten,
- Krankheitsbild/Symptome einschließlich Beschreibung des Wirkortes (lokal, organbezogen, systemisch),
- zeitliche Zusammenhänge der Beschwerden mit der entsprechenden Tätigkeit,
- Möglichkeiten der Chemo- bzw. Impfprophylaxe,
- medizinische Aspekte des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Atemschutz), einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten und Wechselturnus und mögliche Belastungen,
- Verhaltensregeln zur Arbeitsgestaltung, z. B. Wechsel der Arbeitsweise, eingeschobene Expositionspausen,
- die Problematik der Feuchtarbeit einschließlich der Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen,
- konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen,
- weitere Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention, etwa zu Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz,
- Information über Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich Biomonitoring und Impfangebot,
- Sofortmaßnahmen (besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe) und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe sowie das weitere Vorgehen,
- Information zu Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht mit Hinweis auf arbeitsmedizinische Beratungsmöglichkeit,
- Information über das Recht auf Wunschvorsorge.
§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nennt die wichtigsten betriebsärztlichen Aufgaben. Je nach Art und Organisation des Betriebs können weitere Arbeitsgebiete dazukommen, z. B.:
- reisemedizinische Betreuung von Mitarbeitern,
- betriebliche Gesundheitsförderung, zum Beispiel in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen,
- Beratung bei Suchterkrankungen oder anderen psychosozialen Problemen,
- Schulung von Mitarbeitern und Führungskräften,
- allgemeine Gesundheitsprävention im betrieblichen Umfeld.
Die Tätigkeit der Betriebsärzte ist grundsätzlich nicht auf die in § 3 ASiG genannten Aufgaben beschränkt, solange sie sich im Wesentlichen innerhalb des Fachgebiets Arbeitsmedizin abspielt. Das einzige Verbot enthält § 3 Abs. 3 ASiG: Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Diese Bestimmung ist zum Schutz des Vertrauensverhältnisses gedacht, das für eine sinnvolle ärztliche Beratung der Arbeitnehmer unverzichtbar ist, und zu dem die Sicherheit gehört, dass die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber konsequent eingehalten wird (§ 8 ASiG).