Dipl.-Phys. Hartmut Karsten
Anhang 2 enthält in Abschnitt 1 die Vorschriften für zugelassene Überwachungsstellen, die bisher im § 21 Abs. 2 der abgelösten Verordnung enthalten waren. Auch die Vorschriften über Prüfstellen von Unternehmen wurden inhaltlich nicht verändert. In Abschnitt 2 sind die Festlegungen zu Aufzugsprüfungen enthalten. Die Vorschriften für die Hauptprüfungen wurden beibehalten. Die elektrische Prüfung ist durch den Beschluss des Bundesrates so geregelt, dass der mit der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von Aufzugsanlagen" gefundene Kompromiss beibehalten werden kann. In der Ziffer 4.3 werden durch die Änderungsverordnung 2016 die Inhalte der Zwischenprüfung von Aufzugsanlagen bestimmt. Die Zwischenprüfung umfasst danach Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Beide Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen.
In Abschnitt 3 sind Bestimmungen zu Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU zusammengefasst. Er wurde 2016 neu gefasst. Dabei spielt die Aufteilung des Begriffs "wirksam" in die Teilbegriffe "geeignet" und "funktionsfähig" eine bedeutende Rolle. Neu ist auch in Nr. 5.1 Buchstabe b der Hinweis, dass bei Vorliegen eines Instandhaltungskonzeptes als Teil der Gefährdungsbeurteilung bei Gleichwertigkeit auf wiederkehrende Prüfungen nach Nr. 5.2 und 5.3 verzichtet werden kann. Weiterhin wird klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Gesamtanlage festgestellt werden muss, dass die Teilprüfungen gemäß dem neuen Satz 7 durchgeführt wurden. Außerdem werden die bisher in einer technischen Regel genannten Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen aufgenommen. Die Prüfungen können von zur Prüfung befähigten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, nur die Prüfung der Anlagen nach § 18 Nummer 3–8 sind ausschließlich den zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten. Bei diesen erlaubnisbedürftigen Anlagen wird bei den Prüfungen auch der Brandschutz geprüft.
Unter Abschnitt 4 sind die Bestimmungen zu Prüfungen von Druckanlagen inhaltlich weitgehend unverändert aus der abgelösten Verordnung übernommen worden. In Nummer 1 wird festgelegt, dass gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigen sind. Dies betrifft besonders die Ergebnisse der Prüfungen nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Gleichwertigkeit ist laut Begründung auf den Prüfinhalt und auf den Prüfer zu beziehen. Die Nummer 1 wird 2016 durch die Einfügung der Wortes "Eignung" anstelle des Wortes "Wirksamkeit" redaktionell geändert. Nummer 2 wird 2016 durch die Korrektur der Richtlinienbezeichnung 2010/35/EU redaktionell geändert und es wird klargestellt, dass zu einer Druckanlage auch der Aufstellungsbereich, bei Dampfkesseln, insbesondere der Aufstellungsraum gehört.
Durch die Änderung von Nummer 3 Buchstabe a werden die Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen weiter gefasst als in der BetrSichV 2015. In Nummer 5.2 wird wie bei Aufzugsanlagen deutlich zwischen der Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen unterschieden. Nummer 5.5 Satz 3 wird geringfügig angepasst in den Anhang 2 Abschn. 4 Nr. 5.9 Tabelle 8 verschoben. Die 2015 erfolgte Präzisierung der Nummer 5.7 verdeutlicht, dass wiederkehrende Prüfungen von Anlagenteilen aus äußeren, inneren und Festigkeitsprüfungen bestehen. Festigkeitsprüfungen sind nicht Teil von äußeren oder inneren Prüfungen.
Nummer 5.9 wird 2016 redaktionell völlig neu gefasst. Auf die bisherige, prüfgruppenbezogene Darstellung der Prüfzuständigkeit wird verzichtet, was eine einfachere Gestaltung der Tabellen 2 bis 11 ermöglicht. Außerdem können 2 Spalten entfallen, da sich die Prüfzuständigkeiten zwischen der äußeren, inneren und der Festigkeitsprüfung nicht unterscheiden. In den Tabellen 4, 8 und 9 wurden darüber hinaus Fehler beseitigt. Eine inhaltliche Änderung erfährt die Tabelle 7, die die Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern enthält. Im Bereich zwischen 0,5 und 1 Bar dürfen nun auch befähigte Personen die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen einfacher Druckbehälter vornehmen.
Die Änderung von Anhang 2 Abschn. 4 Nr. 6 stellt die Prüfanforderungen für die in den Nummern 6.1 bis 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile klar. Die in den Nummern 4 und 5 dargestellten Prüfanforderungen sind für diese Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nr. 6 ergebenden Maßgaben zu realisieren. Für die Festlegung der Prüffrist gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt wird. In den Nummern 6.10, 6.11., 6.14, 6.16, 6.17, 6,27 und 6.33 werden einzelne Bestimmungen neu gefasst. Die Nummer 6.35 wird neu eingefügt. Sie beschäftigt sich mit Einbauten bei Druckbehältern, bei denen mit Schädigu...