1. Einleitung
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 [1] muss der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [2] prüfen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten (§ 3). Dazu kann er sich z. B. auf die Angaben eines Maschinenherstellers, auf eigene Erfahrungen oder auf bestehende Datenbanken abstützen. Lässt sich die Einhaltung der in der Verordnung gegebenen Auslösewerte nicht zweifelsfrei ermitteln, muss er die bestehende Exposition durch geeignete Messungen objektiv erfassen.
Zur Durchführung der entsprechenden Messungen verweist die Verordnung auf den Stand der Technik (§ 4) und stellt damit eine Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Messnormen her. Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein. Die Messungen müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 5).
In diesem Beitrag soll die Vorgehensweise bei der Durchführung der entsprechenden Messungen zur Beurteilung der Lärmexposition beschrieben werden. Als Kennwert für die Geräuschimmission ist dabei der Lärmexpositionspegel LEX,8h und gegebenenfalls zusätzlich der Spitzenschalldruckpegel LpCpeak zu bestimmen. Darüber hinaus werden zuvor die damit zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen und die anzuwendenden Normen und Richtlinien in kurzer Form dargestellt.
2. Gesetzliche Bestimmungen
[Vorspann]
Um den negativen Auswirkungen des Lärms an Arbeitsplätzen zu begegnen und die Beschäftigten vor unnötig hohen Belastungen zu schützen, wurden ab Mitte der 70er Jahre von staatlicher Seite und von Seiten der Berufsgenossenschaften verschiedene Arbeitsschutzvorschriften erlassen.
2.1. Unfallverhütungsvorschrift "Lärm"
Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" [3] wurde im Dezember 1974 in Kraft gesetzt und hatte in der letzten Fassung vom Januar 1990 Bestand bis zur Verabschiedung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] im März 2007. Sie hat sich über viele Jahre in Deutschland bewährt und dazu beigetragen, dass die Lärmbelastungen an vielen Arbeitsplätzen reduziert wurden. In der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" wurden vorrangig technische Lärmminderungsmaßnahmen, z. B. bei der Anschaffung neuer Maschinen und der raumakustischen Gestaltung der Arbeitsräume gefordert. Falls sich Lärmbelastungen nicht vermeiden ließen, war als letzte Möglichkeit der Schutz durch persönliche Schutzausrüstungen, d.h. Gehörschützer, vorgesehen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" hatte Vorbildfunktion für die im Jahre 1986 verabschiedete erste Europäische Lärmschutzrichtlinie für den Arbeitsplatz (86/188/EWG) [4], die in ihren wesentlichen Präventionsgrundsätzen der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" entsprach. Die EG-Lärmschutzrichtlinie von 1986 wurde durch die Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" im Jahre 1990 umgesetzt. Diese Unfallverhütungsvorschrift enthielt in den Durchführungsanweisungen zusätzliche, für die betriebliche Praxis nützliche Informationen und Hinweise, die voraussichtlich in Form einer Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel) oder einer Technischen Regel des Ausschusses Betriebssicherheit (TRBS) erhalten bleiben.
2.2. Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung [5] wurde am 20. März 1975 herausgegeben und liegt inzwischen als Neufassung vom 12. August 2004 vor. Danach ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten "so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist." Außerdem wird für den Arbeitsplatz ein maximal zulässiger Beurteilungspegel von 85 dB(A) angegeben. Falls dieser Wert "nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden." Lärmpegel von mehr als 90 dB(A) erfordern eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde.
In der früheren Fassung der Arbeitsstättenverordnung wurden noch zwei weitere Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) und 70 dB(A) z. B. für Büroarbeitsplätze genannt. Diese sind jedoch im Rahmen der "Verschlankung" der Vorschriften entfallen, um den Unternehmen größere Spielräume zu gewähren. Letztlich muss der Unternehmer nun selbst ermitteln, welche Lärmexposition nach dem Stand der Technik und unter Einbeziehung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei unterschiedlichen Tätigkeiten anzusetzen ist. Als Orientierungshilfe kann dabei die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 [6] dienen. Weitere Hinweise erhält die Norm DIN EN ISO 11690-1 [7].
2.3. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 [1] ist eine Verordnung nach § 18 Arbeitsschutzgesetz [2] und setzt zwei Europäische Arbeitsschutz-Richtlinien in nationales Recht um (2003/10/EG "Lärm" [8] und 2002/44/EG "Vibrationen"). Für den Bereich Lärm ergibt sich damit eine Absenkung der bis dahin nach der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" für Präventionsmaßnahmen gültigen Auslösewerte von 85 dB(A) und 90 dB(A) um 5 dB(A). Darüber hinaus wurden auch maximal zulässige Expositionswerte eingeführt, die die maximale Geräuschbelastung unter dem Gehörschutz b...