Die Aufnahme von Biostoffen erfolgt v. a. über die Atemwege (Aerosole, Staub). Biostoffe können bei unzureichender Hygiene am Arbeitsplatz auch durch Essen, Trinken oder Rauchen aufgenommen werden oder über verletzte, aufgeweichte oder vorgeschädigte Haut eindringen. Auch Spritzer in die Augen oder auf die Mundschleimhaut müssen als Eintrittspforte berücksichtigt werden.
Beim Umgang mit scharfen oder spitzen Arbeitsmitteln besteht ein hohes Gefährdungspotenzial, wenn durch Schnitt- oder Stichverletzungen mit gebrauchten Instrumenten Biostoffe in den Körper gelangen und Infektionen verursachen.
4.1 Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung (§ 4 BiostoffV) muss vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss sich dazu beraten lassen, falls er nicht selbst über ausreichende Fachkunde verfügt. Regelungen zur erforderlichen Fachkunde enthält die TRBA 200. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedes zweite Jahr überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dokumentiert werden. Sie muss grundsätzlich ein Verzeichnis aller auftretenden oder verwendeten Biostoffe enthalten (Biostoffverzeichnis), soweit sie bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss auch deren Einstufung in Risikogruppen enthalten.
Risikogruppe ermitteln
Informationen zu Biostoffen, u. a. auch zur Risikogruppe, liefert die DGUV. Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung in den TRBA 460, 462, 464, 466 noch in der Organismenliste nach § 5 Abs. 6 GenTSV vor, muss der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine Risikogruppe einstufen, und zwar im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten. Für die Einstufung ist das vom Biostoff ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Menschen maßgebend. Hilfestellung gibt die TRBA 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe".
4.2 Schutzstufen
Bei Tätigkeiten in Laboren, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss ermittelt werden, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt werden. Diesen Tätigkeiten müssen Schutzstufen zugeordnet werden.
Die Schutzstufe richtet sich nach der Risikogruppe des Biostoffs, d. h., Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind der Schutzstufe 3 zugeordnet. Wird z. B. bei gezielten Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen gearbeitet, orientiert sich die Schutzstufe am Biostoff mit der höchsten Risikogruppe.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufe nach der Risikogruppe des Biostoffs, der den Grad der Infektionsgefährdung für Beschäftigte bestimmt aufgrund
- seiner Auftrittswahrscheinlichkeit,
- der Art der Tätigkeit und
- der Exposition (Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit).
Dagegen müssen z. B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben keiner Schutzstufe zugeordnet werden.
Keine Schutzstufe für ambulante Pflegedienste
Nach § 2 Abs. 14 BioStoffV sind Einrichtungen des Gesundheitsdienstes definiert als "Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden". Ambulante Pflegedienste sind also keine derartigen Einrichtungen, Pflegetätigkeiten in Privathaushalten werden keiner Schutzstufe zugeordnet. Es gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 5 BiostoffV. Der Arbeitgeber muss in Arbeitsanweisungen Folgendes festlegen (§ 9 Abs. 5 BiostoffV):
- Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung,
- Erforderliche Maßnahmen zu Hygiene und Desinfektion.