Infektionsschutz: Neufassung der TRBA 130

Die TRBA 130 regelt den Arbeitsschutz von Einsatzkräften wie Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten, die sich bei biologischen Gefahrenlagen dafür einsetzen, die Verbreitung von Gefahrstoffen und die Infizierung der Bevölkerung zu verhindern. Durch Maßnahmen wie Desinfektion und Dekontamination wird sowohl der Schutz der Einsatzkräfte als auch die Minimierung des Infektionsrisikos für die Bevölkerung gewährleistet. Die im Juli 2023 überarbeitete Fassung verbindet den Arbeitsschutz und die öffentliche Sicherheit auf einzigartige Weise.

Was sind biologische Gefahrenlagen?

Ereignisse, bei denen hochgefährliche biologische Infektionserreger unplanmäßig freigesetzt werden und dadurch die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung bedrohen, werden als akute „biologische Gefahrenlagen“ bezeichnet. Solche Gefährdungen für die Öffentlichkeit können im Rahmen von Arbeitsprozessen entstehen, aber auch Folge von militärischen, terroristischen oder anderen kriminellen Handlungen sein. Die TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ beschreibt Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte vor Ort, die eine biologische Gefahrenlage unter Kontrolle bringen müssen. Sie sollen verhindern, dass Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten oder Laboratorien sich infizieren oder Menschen in ihrem Umfeld anstecken. Erst seit Einführung dieser TRBA gibt es in Deutschland bundesweit geltende Regelungen, mit denen in fast einzigartiger Weise der Arbeits- und Gesundheitsschutz der betroffenen Beschäftigten mit dem Infektionsschutz der Öffentlichkeit verbunden werden.

Anwendungsbereiche der TRBA 130

Tätigkeiten der vor Ort aktiven Einsatzkräfte beinhalten Dekontamination, Betreuung von Patienten oder Probenahmen. Die TRBA umfasst dabei alle Arbeitsschutzmaßnahmen für Tätigkeiten sowohl im Gefahren- als auch Absperrbereich. Sie berücksichtigt aber nicht phasenweise auftretende Infektionsereignisse, die natürlich entstanden sind –wie zum Beispiel Epidemien und Pandemien. Daher beschreibt sie auch nur die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Ersteinsatz, nicht jedoch Maßnahmen zur Eindämmung der in der Nachfolge der Gefahrenlage potenziell entstehenden Infektionen.

Wichtigste Neuerungen der TRBA 130

Im Juli 2023 erschien eine Neufassung dieser TRBA, bei der es eine Reihe von Änderungen gab. Diese betrafen vor allem Anhang 3 „Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben“. Bei Verdacht einer biologischen Gefahrenlage ist die Erstbeurteilung maßgeblich. Sie wird durch die Einsatzkräfte durchgeführt und ist Grundlage für die Abschätzung des Risikos einer Kontamination mit biologischen Gefahrstoffen und die anschließende Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung. Ergibt sich dabei eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein konkreter Verdacht für das Vorhandensein definierter biologischer Verursacher (Agenzien), gilt seit Juli 2023 Folgendes:

  • Risikogruppe 3: Orientierungsuntersuchungen sind in einem Laboratorium der Schutzstufe 3 durchzuführen;
  • Risikogruppe 4: Orientierungsuntersuchungen müssen mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 erfolgen. Steht ein Laboratorium der Schutzstufe 4 zur Verfügung, sollte dieses genutzt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Bei den Schutzstufen 3 und 4 gelten besondere Schutzmaßnahmen. In der Novellierung haben sich unter anderem die Anforderung an die PSA geändert. Der Laborkittel beispielsweise (farblich abgesetzt zu den in anderen Laboratorien verwendeten Schutzkitteln) muss auf dem Rücken zu schließen und ausreichend lang sein. Die Knie müssen beim Sitzen bedeckt sein; zu empfehlen sind Kittel, die vorne eine feuchtigkeitsundurchlässige Beschichtung haben bzw. zusätzlich eine Einweg-Plastikschürze.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitssicherheit, Polizei, Gefahrstoff