Infektionsgefährdung oder sensibilisierende und toxische Wirkung durch Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren) |
Gefährdungen |
Schutzmaßnahmen |
Allgemeine Gefährdungen/Schutzstufe 1 |
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Gesundheitsgefährdende biologische Arbeitsstoffe gegen weniger gefährliche ersetzen |
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Arbeitsverfahren automatisieren |
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Möglichst kleine Volumina verwenden |
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Aerosolbildung verhindern |
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Leicht zu reinigende Oberflächen (Arbeitsflächen, Fußböden) verwenden |
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Waschbecken mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender im Arbeitsbereich anbringen |
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Desinfektionsmittelspender im Arbeitsbereich anbringen |
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Sterilisation (Abtötung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen) der biologischen Arbeitsstoffe |
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Inaktivierung (Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit) der biologischen Arbeitsstoffe |
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Desinfektion von Materialien, Gegenständen und Oberflächen |
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Türen einsetzen, die in Fluchtrichtung aufschlagen und ein Sichtfenster besitzen |
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Sicherheitsrelevante Einrichtungen (Sicherheitswerkbänke, Zentrifugen, Autoklaven, raumlufttechnische Anlagen) regelmäßig prüfen |
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Biologische Arbeitsstoffe in eine der 4 Risikogruppen einstufen |
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Tätigkeit der zuständigen Behörde nach § 16 BiostoffV anzeigen (ggf. erforderlich) |
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Nicht benötigte Arbeitsmittel aus dem Arbeitsbereich entfernen |
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Pipettierhilfen nutzen |
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Anweisen, dass Kanülen und spitze oder scharfe Gegenstände nur dann benutzt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist |
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Benutzte Kanülen, spitze und scharfe Instrumente in durchstichsicheren und verschließbaren Behältern sammeln |
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Kanülen nicht in die Hülle zurückstecken (kein Recapping) |
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Abfälle, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sachgerecht sammeln und entsorgen |
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Anweisen, dass nach Beendigung der Tätigkeit oder nach Kontamination die Hände gründlich gereinigt und gepflegt werden |
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Arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen |
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Vorsorgekartei anlegen |
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Hygieneplan erstellen |
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Hygieneplan den Beschäftigten bekannt machen |
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Einhaltung der Hygienevorgaben kontrollieren |
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Hautschutzplan erstellen |
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Betriebsanweisung erstellen |
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Bedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Temperaturen und Nährstoffe) so gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht unbeabsichtigt wachsen bzw. sich vermehren |
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Unterweisung durchführen (auf Grundlage der Betriebsanweisung, des Hygiene- und Hautschutzplans) |
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Bewertung nach Mutterschutzgesetz für schwangere und stillende Frauen vornehmen |
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Persönliche Schutzausrüstung tragen, z.B. Schutzkleidung (Kittel), Schutzhandschuhe, Schutzbrille/Gesichtsschild, Atemschutz |
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Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstungen und Straßenkleidung getrennt aufbewahren |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 |
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Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzstufe 1 einhalten |
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Oberflächen anschaffen, die gegen die eingesetzten Chemikalien und Desinfektionsmittel beständig sind |
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Wasserarmaturen und Desinfektionsmittelspender anbringen, die handbedienungslos funktionieren |
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Dekontaminationseinrichtung für die Beschäftigten anschaffen |
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Augenspüleinrichtung anbringen |
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Die Freisetzung luftgetragener biologischer Arbeitsstoffe verhindern (z. B. durch Arbeiten in einer Sicherheitswerkbank oder einem Abzug mit Hochleistungs-Schwebstoff-Filter) |
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Geeignete Geräte verwenden, die keine Bioaerosole freisetzen (z. B. Zentrifugen mit abgedichteten Rotoren) |
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Verhindern, dass kontaminierte Abluft unbehandelt in Arbeitsbereiche abgegeben wird (Dekontaminieren durch Filtrieren oder thermische Nachbehandlung) |
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Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Werkbänke anschaffen |
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Den Wand-Boden-Anschluss fugenlos ausführen |
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Einsichtmöglichkeit in den Arbeitsbereich (z. B. durch Sichtfenster) schaffen |
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Zugangstür zum Schutzstufenbereich kennzeichnen (Symbol für Biogefährdung) |
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Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Risikogruppe 2) geschlossen halten |
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Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen |
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Anweisen, dass nach Beendigung der Tätigkeit oder nach Kontamination die Hände desinfiziert und gepflegt werden |
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Hautschutz- und Hautpflegemittel in kontaminationsgeschützte Behältnisse stellen |
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Tragen von Schmuckstücken an den Unterarmen, Eheringen oder Uhren untersagen |
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Fingernägel kurz schneiden |
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Transport von biologischen Arbeitsstoffen außerhalb des Schutzstufenbereichs in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen durchführen |
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In der Probenanlieferung die Sekundärverpackungen bei Kontamination desinfizieren |
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Arbeitsbereiche, Geräte und Arbeitsmittel vor Instandsetzungsarbeiten desinfizieren |
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Anweisen, dass das Instandsetzungspersonal persönliche Schutzausrüstung trägt, wenn eine Desinfektion vor Instandsetzungsarbeiten nicht möglich ist |
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Anzahl der Beschäftigten reduzieren |
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Biologische Arbeitsstoffe in dicht verschlo... |