Die Übersicht gibt einen Überblick über mögliche Schutzmaßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefährdungen. Die Maßnahmen sind gegliedert nach Gefährdungsfaktoren und Gefährdungen.
Infektionsgefährdung oder sensibilisierende und toxische Wirkung durch Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren) |
Gefährdungen |
Schutzmaßnahmen |
Allgemeine Gefährdungen/Schutzstufe 1 |
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Gesundheitsgefährdende biologische Arbeitsstoffe gegen weniger gefährliche ersetzen |
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Arbeitsverfahren automatisieren |
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Möglichst kleine Volumina verwenden |
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Aerosolbildung verhindern |
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Leicht zu reinigende Oberflächen (Arbeitsflächen, Fußböden) verwenden |
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Waschbecken mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender im Arbeitsbereich anbringen |
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Desinfektionsmittelspender im Arbeitsbereich anbringen |
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Sterilisation (Abtötung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen) der biologischen Arbeitsstoffe |
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Inaktivierung (Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit) der biologischen Arbeitsstoffe |
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Desinfektion von Materialien, Gegenständen und Oberflächen |
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Türen einsetzen, die in Fluchtrichtung aufschlagen und ein Sichtfenster besitzen |
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Sicherheitsrelevante Einrichtungen (Sicherheitswerkbänke, Zentrifugen, Autoklaven, raumlufttechnische Anlagen) regelmäßig prüfen |
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Biologische Arbeitsstoffe in eine der 4 Risikogruppen einstufen |
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Tätigkeit der zuständigen Behörde nach § 16 BiostoffV anzeigen (ggf. erforderlich) |
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Nicht benötigte Arbeitsmittel aus dem Arbeitsbereich entfernen |
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Pipettierhilfen nutzen |
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Anweisen, dass Kanülen und spitze oder scharfe Gegenstände nur dann benutzt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist |
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Benutzte Kanülen, spitze und scharfe Instrumente in durchstichsicheren und verschließbaren Behältern sammeln |
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Kanülen nicht in die Hülle zurückstecken (kein Recapping) |
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Abfälle, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sachgerecht sammeln und entsorgen |
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Anweisen, dass nach Beendigung der Tätigkeit oder nach Kontamination die Hände gründlich gereinigt und gepflegt werden |
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Arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen |
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Vorsorgekartei anlegen |
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Hygieneplan erstellen |
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Hygieneplan den Beschäftigten bekannt machen |
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Einhaltung der Hygienevorgaben kontrollieren |
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Hautschutzplan erstellen |
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Betriebsanweisung erstellen |
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Bedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Temperaturen und Nährstoffe) so gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht unbeabsichtigt wachsen bzw. sich vermehren |
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Unterweisung durchführen (auf Grundlage der Betriebsanweisung, des Hygiene- und Hautschutzplans) |
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Bewertung nach Mutterschutzgesetz für schwangere und stillende Frauen vornehmen |
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Persönliche Schutzausrüstung tragen, z.B. Schutzkleidung (Kittel), Schutzhandschuhe, Schutzbrille/Gesichtsschild, Atemschutz |
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Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstungen und Straßenkleidung getrennt aufbewahren |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 |
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Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzstufe 1 einhalten |
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Oberflächen anschaffen, die gegen die eingesetzten Chemikalien und Desinfektionsmittel beständig sind |
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Wasserarmaturen und Desinfektionsmittelspender anbringen, die handbedienungslos funktionieren |
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Dekontaminationseinrichtung für die Beschäftigten anschaffen |
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Augenspüleinrichtung anbringen |
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Die Freisetzung luftgetragener biologischer Arbeitsstoffe verhindern (z. B. durch Arbeiten in einer Sicherheitswerkbank oder einem Abzug mit Hochleistungs-Schwebstoff-Filter) |
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Geeignete Geräte verwenden, die keine Bioaerosole freisetzen (z. B. Zentrifugen mit abgedichteten Rotoren) |
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Verhindern, dass kontaminierte Abluft unbehandelt in Arbeitsbereiche abgegeben wird (Dekontaminieren durch Filtrieren oder thermische Nachbehandlung) |
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Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Werkbänke anschaffen |
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Den Wand-Boden-Anschluss fugenlos ausführen |
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Einsichtmöglichkeit in den Arbeitsbereich (z. B. durch Sichtfenster) schaffen |
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Zugangstür zum Schutzstufenbereich kennzeichnen (Symbol für Biogefährdung) |
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Fenster und Türen während der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Risikogruppe 2) geschlossen halten |
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Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen |
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Anweisen, dass nach Beendigung der Tätigkeit oder nach Kontamination die Hände desinfiziert und gepflegt werden |
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Hautschutz- und Hautpflegemittel in kontaminationsgeschützte Behältnisse stellen |
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Tragen von Schmuckstücken an den Unterarmen, Eheringen oder Uhren untersagen |
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Fingernägel kurz schneiden |
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Transport von biologischen Arbeitsstoffen außerhalb des Schutzstufenbereichs in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen durchführen |
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In der Probenanlieferung die Sekundärverpackungen bei Kontamination desinfizieren |
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Arbeitsbereiche, Geräte und Arbeitsmittel vor Instandsetzungsarbeiten desinfizieren |
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Anweisen, dass das Instandsetzungspersonal persönliche... |