Beim Festlegen der Grenzwerte wird – wie beim Arbeitsplatzgrenzwert – i. d. R. von einer Exposition von max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche ausgegangen. Die Grenzwerte gelten i. d. R. für Einzelstoffe.

Mit Ausnahme von akut toxischen Stoffen ist der BGW nicht mehr als Höchstwert für gesunde Einzelpersonen definiert, sondern folgt dem sog. "Mittelwertskonzept", d. h. die mittlere Konzentration des untersuchten Parameters bei mehreren Untersuchungen einer Person darf den BGW nicht überschreiten.

Die Biologischen Grenzwerte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe gem. § 20 GefStoffV vorgeschlagen und regelmäßig überprüft. Die TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) werden mit der Zeit auf die neuen Begriffe umgestellt. Bis dahin können die BAT-Werte (z. B. in der TRGS 903) weiterhin als Richtschnur genutzt werden.

 
Hinweis

Arbeitsmedizinische Regel beachten

Die AMR 6.2 "Biomonitoring" konkretisiert die Anforderungen aus der ArbMedVV: Sie legt fest, wann und unter welchen Bedingungen ein Biomonitoring angeboten werden soll, wie die Ergebnisse zu bewerten und den Beschäftigen zu vermitteln sind. Die Organisation ist Aufgabe des Arbeitgebers.

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