(1) 1Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Absatz 2 genannte Angabe ändert. 2Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.

 

(2) 1Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. 2Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. 3Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat.

 

(3) Die Aktualisierung und die Bestätigung können jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.

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