(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

 

(2)[1] Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

 

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

[1] Abs. 2 geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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