(1) Die verantwortlichen Personen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 Quadratmeter und nicht mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerkern oder Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. |
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, |
2. |
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, |
3. |
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und |
4. |
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. |
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, |
2. |
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und |
3. |
die aufsichtführende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nicht-öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.