Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Besondere Brandlasten, also feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe, können das Brandrisiko eines Betriebs deutlich erhöhen. Dabei gibt es kaum einen Arbeitsbereich, in dem keine brennbaren Stoffe vorkommen. Deutlich erhöht ist das Risiko bei leicht entflammbaren, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffen, sodass in solchen Fällen besondere Maßnahmen zum Schutz vor Bränden ergriffen werden müssen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Umgang mit brennbaren Stoffen (z. B. im Hinblick auf Art und Lagermenge) den Vorschriften und dem Genehmigungsstand eines Betriebs bzw. Gebäudes entspricht.
Für brennbare Stoffe gilt allgemein die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen". Sie gibt in allgemeiner Form einen Managementzyklus für den Umgang mit brennbaren, d. h. entzündbaren, pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen, selbstzersetzlichen, explosiven und ähnlich risikoreichen Stoffen wieder, z. B. in Bezug auf Ermittlungspflichten, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und Dokumentationspflichten. Ein Betrieb muss danach u. a. die Brandgefährdung eines Bereichs nach bestimmten Kriterien in normal, erhöht und hoch einstufen, woran entsprechende Handlungserfordernisse geknüpft sind.
Die TRGS 800 bezieht neben Gefahrstoffen ausdrücklich auch verbreitete Arbeitsstoffe wie Papier und Holz bezüglich ihrer Brennbarkeit mit ein und betrifft damit auch Betriebe und Bereiche, die sonst nicht unter das Gefahrstoffrecht im klassischen Sinne fallen.
Für spezielle betriebliche Situationen (z. B. Lagerung von brennbaren Stoffen in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, Tankstellen) greifen weitere TRGS.
Allgemeine Informationen und Vorgaben zum Umgang mit brennbaren Stoffen aus Sicht der Versicherungswirtschaft finden sich in den VdS-Richtlinien
- VdS 2000 "Brandschutz im Betrieb"
- VdS 2038 "Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen".
Sie werden ergänzt durch diverse branchen- und verfahrensspezifische Richtlinien (z. B. für Holzverarbeitung, Landwirtschaft, Lager, Gasflaschen).
Auch die DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" gibt Hinweise zum Umgang mit brennbaren Stoffen.
1 Feste Stoffe
Besondere Brandlasten im Betrieb, auf die unter Brandschutzgesichtspunkten besonders zu achten ist, können z. B. sein:
- Papier/Pappe/Zellstoff (Papierlager, Archive/Aktenlager, Papier- und Verpackungsabfälle, Hygienepapiere, …),
- Holz (Möbel, Lagerregale, Palettenlager, Holzbauteile, …),
- Schaumstoff (Verpackungen, Polstermöbel),
- Textilien (Gardinen, Kleidung, Tisch-/Bettwäsche, …),
- Kunststoffe (Folien u. a. Verpackungen, Gerätegehäuse, …),
- Abfälle (nahezu aller Art außer Bauschutt, Schrott o. Ä.).
Zu berücksichtigen ist immer, dass Entflammbarkeit und Abbrandgeschwindigkeit umso größer sind, je feiner verteilt und besser durchlüftet das Material ist. Entsprechend geht mindestens bei der Brandentstehung von Schredderabfällen und Hygienepapieren ein größeres Risiko aus als von verpacktem Kopierpapier oder Rohpapier auf Rollen. Gleiches gilt für Holz. Dementsprechend sind die größten Risiken mit Spänen und Stäuben brennbarer Materialien verbunden. Für den sicheren Umgang damit gelten entsprechende Sondervorschriften. Dasselbe gilt auch für bestimmte Metallstäube und -späne (Magnesium, Aluminium), deren Abbrand/Explosion sehr heftig sein kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bereits eine achtlos weggeworfene Kleingerätebatterie in der Lage ist, auf Spänen von allgemein als nicht brennbar angesehenem Stahl einen heftigen Funkenregen auszulösen.
Dass Brandlasten möglichst gering gehalten werden sollten, versteht sich von selbst. Allerdings laufen die Bestrebungen nach optimaler Betriebsorganisation nicht selten Brandschutzinteressen entgegen, wenn z. B. jeweils größere Chargen von Betriebsmitteln, Produktionsmaterialien usw. geordert werden sollen, um Kosten zu sparen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass dann u. U. andererseits bestimmte Brandschutzinvestitionen nötig werden. Generell dürfen nur die für eine Arbeitsschicht benötigten brennbaren Materialien am Arbeitsplatz gelagert werden. Alles, was darüber hinausgeht, gehört grundsätzlich in separate, feuerbeständig abgetrennte Lagerräume bzw. bei größeren Mengen in Produktionsbetrieben in einen anderen Brandabschnitt. Dabei sind die Grenzen fließend. Einige Kartons Kopierpapier sind zwar mehr als der Tagesbedarf, können aber sicher bedenkenlos in einem Bürobetrieb ohne ausgewiesenen Lagerraum aufbewahrt werden. Irgendwo wird aber die Grenze erreicht, wo z. B. Büroräume als Lagerräume genutzt werden, ohne dass die Genehmigung das vorsieht. In solchen Fällen besteht Handlungsbedarf (mit Aufsichtsbehörden, Versicherungen Kontakt aufnehmen, Deckenlasten überprüfen, Brandschutztüren nachrüsten usw.).
Kellerräume sind – ganz entgegen der üblichen Praxis – nach den Vorgaben der Sachversicherer möglichst nicht zu Lagerzwecken zu...