Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Landesbauordnungen – Kindertageseinrichtungen als Sonderbauten
Als "Kindertageseinrichtungen" gelten Einrichtungen zur vor- und außerschulischen Betreuung und Bildung von Kindern ab (länderspezifisch unterschiedlich) 5 bis 10 Plätzen. Durch die bundesweit durchgängige Einstufung von Kindertageseinrichtungen als Sonderbauten wird den Bauordnungsbehörden die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, besondere Brandschutzanforderungen an Zustand und Ausstattung von Gebäuden zu stellen, die für Kindertageseinrichtungen genutzt werden. Ob und inwieweit solche besonderen Anforderungen nötig werden, ist aber sehr stark vom Einzelfall abhängig.
Geringere Risiken
Im Vergleich z. B. mit Schulen haben Kindertageseinrichtungen häufig ein geringeres Risiko, wenn folgende Punkte gegeben sind:
- kleinere Einheiten (die meisten Einrichtungen haben weniger als 100 Plätze),
- überschaubare Gebäudeausdehnung, typischerweise ebenerdig,
- weniger anfällig gegenüber missbräuchlichem Handeln, Vandalismus, Gewalttaten,
- überschaubare Struktur, Erziehungspersonal durchgängiger präsent.
In solchen Fällen wird baurechtlich kaum von der besonderen Regelungsbefugnis für Sonderbauten nach Landesbauordnung Gebrauch zu machen sein, weil die übliche Bauausführung, die auch für Wohn- und Gewerbegebäude ohne besonderes Risiko nach Landesbauordnung und Regeln der Technik Standard ist, einen völlig ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleistet.
Höhere Risiken
Ein erhöhtes Risiko kann u. a. in folgenden Fällen vorliegen:
- große Einrichtungen, hohe Kinderzahlen,
- andere Einrichtungen besonderer Art und Nutzung (z. B. Schulen) unter demselben Dach,
- mehrgeschossige Gebäude oder Einrichtungen in höher liegenden Stockwerken,
- Einrichtungen in Altbauten mit sensibler Gebäudesubstanz,
- Einrichtungen mit einer hohen Zahl von Kindern unter 3 Jahren.
Aus diesen und ähnlichen Gründen kann es dazu kommen, dass für Kindertageseinrichtungen als Sonderbauten z. B. bestimmte gebäudetechnische Anlagen (Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, …) in der baurechtlichen oder betrieblichen Genehmigung gefordert werden.
1.2 Ausführende Bauvorschriften
Weil Kindertageseinrichtungen mit einem eher geringen Risiko der weitaus häufigere Fall sind, existiert keine bundesweit gültige Musterbauvorschrift für diesen Bereich. Es gibt auch nur in einigen wenigen Bundesländern rechtsverbindliche landesweit gültige Brandschutzrichtlinien für Kindertageseinrichtungen (Tab. 1). Im Wesentlichen werden Brandschutzmaßnahmen immer im Einzelfall nach Risikobeurteilung durch die vor Ort zuständigen bau- und betriebsrechtlich zuständigen Aufsichtsbehörden definiert.
Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes
Unter dem Titel "Tageseinrichtungen für Kinder" haben die o. g. bundesweiten Gremien aktuelle Empfehlungen für den baulichen und betrieblichen Brandschutz in Kindertageseinrichtungen zusammengestellt. Sie wenden sich damit v. a. an Aufsichtsbehörden und Entscheidungsstellen der öffentlichen Hand, die über Bau und Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu entscheiden haben. Es sind aber z. B. auch Arbeitshilfen für Notfallkonzepte enthalten, die für Betriebsverantwortliche hilfreich sein können.
Bundesland |
Kitas als Sonderbauten definiert |
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen |
Brandschau |
Länderspezifische Vorschriften/Informationen |
Baden-Württemberg |
§ 38 LBO BW Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, ... ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als 8 Kinder |
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VwV Brandverhütungsschau für Kindertageseinrichtungen (ausgenommen Gebäude geringer Höhe; Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel, Bruttogrundfläche nicht mehr als 400 m²) mind. alle 5 Jahre |
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Bayern |
§ 2 Abs. 4 BayBO Tageseinrichtungen für Kinder ..., in denen mehr als 10 Personen betreut werden |
SPrüfV
- im Einzelfall nach Anordnung
Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
Feuerbeschauverordnung FBV Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"; Fristen legt die Kommune fest |
Hinweise zu Brandschutzanforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder (2009, Staatsministerium des Innern):
- Rauchmelder empfohlen
- Brandschutzordnung
- Brandschutzübung mit Kindern
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Berlin |
§ 2 Abs. 4 BauO Bln Tageseinrichtungen für Kinder (einschließlich Tagespflege) ab 11 Kinder |
BetrVO
- Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre Für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden |
BetrVO für Kindertageseinrichtungen Brandsicherheitsschau alle 5 Jahre |
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Brandenbu... |