Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Die hier dargestellten Themenschwerpunkte sind den unterschiedlichen Vorschriften und Informationen zum Brandschutz in Kindertageseinrichtungen entnommen (vgl. Tab. 1). Da es keine bundesweit verbindliche Vorschrift in diesem Bereich gibt, kann keine allgemeine Aussage zur rechtlichen Verbindlichkeit der einzelnen Punkte gemacht werden. Allerdings sind die bestehenden Vorschriften – egal ob staatlich oder z. B. durch Unfallversicherungsträger verantwortet – inhaltlich einigermaßen kongruent, sodass die folgenden Inhalte durchaus in gewissem Rahmen den Stand der Technik in Sachen Brandschutz in Kindertageseinrichtungen umreißen.
2.1 Bauteile und Bauprodukte
Bauteile und Bauprodukte müssen den Anforderungen nach Landesbauordnungen entsprechen. I. d. R. ist das für Planer und Bauausführende selbstverständlich und spielt für den Betrieb einer Einrichtung später keine Rolle mehr. Wichtig ist nur, im Zusammenhang mit Eigenbauleistungen (z. B. durch Eltern) an solche Vorgaben zu denken.
2.2 Rettungswege
Aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung müssen mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege auf möglichst kurzen Wegen ins Freie führen (z. T. wird auch ein gesicherter Bereich hinter einer Brandschutztür akzeptiert).
Bei ebenerdigen Einrichtungen soll aus jedem Gruppenraum eine Tür direkt ins Freie führen, der zweite Rettungsweg führt dann über den Flur/Eingangsbereich. Nur wenn nicht anders möglich, kann auch der zweite Rettungsweg über den Flur zu einem weiteren Ausgang führen. Für Personal- und Büroräume reicht der übliche Rettungsweg über einen Flur, ansonsten die Möglichkeit, die Räume über ein Fenster zu verlassen. Für Schlafräume reicht ein zu öffnendes Fenster oder eine Tür zu einem Gruppenraum hin aus.
Bei mehrgeschossigen Einrichtungen oder Einrichtungen in Obergeschossen muss es i. d. R. einen zweiten baulichen, d. h. selbstständig nutzbaren Rettungsweg geben (zweiter Treppenraum, außenliegende Nottreppe). Innerhalb des Obergeschosses dürfen beide Rettungswege über einen notwendigen Flur, nicht jedoch beide über einen Spielflur führen. In Kindertageseinrichtungen werden speziell auch verkehrssichere Rutschen als zweite Rettungswege aus Obergeschossen zugelassen, die durchaus auch zu Spielzwecken eingesetzt werden dürfen. Vorteilhaft ist, dass kleine Kinder auf diese Weise sehr schnell und unproblematisch das Gebäude verlassen können, besonders wenn sie die Rutsche aus dem Alltag kennen. Allerdings ist das nur möglich, wenn
- das Obergeschoss für die Feuerwehr problemlos über Leitern erreicht werden kann, falls das Haupttreppenhaus unpassierbar ist,
- im Obergeschoss keine Kleinkinder betreut werden, die im Notfall getragen werden müssen.
Aber auch als "dritter" Fluchtweg, zusätzlich zu 2 zulässigen Treppen, kann eine solche kombinierte Spiel- und Notfallrutsche bei größeren Kinderzahlen sinnvoll sein.
Für die Breite von Rettungswegen ergeben sich nach den heranzuziehenden Baurichtlinien aus dem Schulbereich und aus dem Arbeitsstättenrecht Maße zwischen 0,90 m (am Ausgang von Gruppenräumen) und 1,50 m (auf Rettungswegen). Diese nutzbare Breite darf nicht durch Öffnungswinkel von Türen oder Mobiliar eingeschränkt werden.
Rettungswege müssen verständlich gekennzeichnet sein (unter Berücksichtigung der Umstände in der jeweiligen Einrichtung).
Spielflure, Dekorationen in Fluren
Flurbereiche können dann als Spielbereich genutzt werden, wenn es die bauliche Situation erlaubt, d. h., dass die anliegenden Gruppenräume über direkte Notausgänge nach draußen verfügen und der Flur nicht als Fluchtweg für ein Obergeschoss benötigt wird. Trotzdem sollten Spielflure gut passierbar bleiben und nicht mit leicht entflammbaren Materialien bestückt werden (auf Massivholzbauweise und entsprechend ausgerüstete Textilien, Polster usw. achten).
In notwendigen Rettungswegen (wenn z. B. der zweite Fluchtweg aus einem Geschoss aus baulichen Gründen erschwert ist (z. B. Fluchtbalkone)) dürfen keine Brandlasten eingebracht und die nutzbare Breite darf nicht eingeschränkt werden. Dekorationen sollten dann nicht aus leicht entflammbaren Materialien bestehen, sondern sich auf farbliche Wandgestaltungen oder Materialien, wie Gips, Metall, Stein, Muscheln, Keramik oder Massivholz, beschränken.
Erhöhte Spielebenen, Spielhäuser usw. sollten so gestaltet sein, dass im Notfall sofort zu erkennen ist, ob sich dort Kinder aufhalten und ggf. aus Angst verstecken. Andernfalls muss ein feststehender Punkt im Notfallplan sein, dass diese Bereiche gründlich kontrolliert werden.
2.3 Treppen
Wegen der sicheren Begehbarkeit sind in Fluchtwegen (auch bei Nottreppen) keine gewendelten Treppenläufe und Spindeltreppen zulässig.
Nach Vorgaben der Unfallkassen sollen in Treppenräumen Sicherheitsbeleuchtungen vorgesehen werden (evtl. auch als nachleuchtende Kennzeichnung möglich).
2.4 Türen
Ausgangstüren
In Kindertageseinrichtungen darf im Notfallkonzept davon ausgegangen werden, dass Kinder einer Gefahrenlage nie alleine begegnen, sonder...