Regelmäßige Sicherheitsbegehungen durch Aufsichtsbehörden sind für Sonderbauten grundsätzlich bundesweit üblich. Kindertageseinrichtungen werden in einigen Bundesländern dabei ausdrücklich mit erfasst, in anderen nur im Einzelfall nach Entscheidung der örtlichen Bauordnungsbehörden. Die relevanten Fristen und Zuständigkeiten sind dabei wie auch die verwendeten Begriffe sehr unterschiedlich (vgl. Tab. 1).

Betreiber einer Kindertageseinrichtung müssen derartige Prüfungen dulden und sich daraus ergebende Maßnahmen umsetzen. Nicht in allen Ländern (abhängig von der Rechtsgrundlage) können regelmäßige Begehungen durch die Behörden vom Träger eingefordert werden. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass bei auftretenden Brandschutzfragen unabhängig von der Vorschriftenlage die für Brandschutz zuständigen Behörden beraten, bei Bedarf auch vor Ort.

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