Ausgangstüren

In Kindertageseinrichtungen darf im Notfallkonzept davon ausgegangen werden, dass Kinder einer Gefahrenlage nie alleine begegnen, sondern vom Personal verantwortlich angeleitet werden. Deswegen wird akzeptiert, dass Ausgangstüren einer Kindertageseinrichtung so ausgerüstet werden, dass sie zwar von Erwachsenen, nicht jedoch von Kindern geöffnet werden können (um sicherzustellen, dass Kinder das Gebäude nicht unbemerkt verlassen).

Ausgangstüren, die auf ein elektrisches Signal hin freigegeben werden, müssen bei Stromausfall normal zu öffnen sein.

Türen in Rettungswegen

Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Selbstschließende Türen

Selbstschließende Türen sind Türen, an die nach Baugenehmigung besondere Anforderungen an Rauch- oder Feuerschutz gestellt sind, häufig zwischen Fluren und Treppenräumen oder zwischen 2 Gebäudeabschnitten. Sie dürfen nur mit zugelassenen Feststellanlagen offengehalten werden, die bei Rauch selbsttätig schließen.

 
Wichtig

Türen dürfen nicht verkeilt werden

Egal aus welchem Grund: Rauch- und Brandschutztüren (z. B. alle Türen zwischen Treppenräumen und Fluren oder Hallen) dürfen nicht verkeilt werden. Wenn die Türen sehr häufig und von kleineren Kindern oder von Menschen mit Behinderungen passiert werden müssen oder zum Lüften geöffnet bleiben sollen, müssen zugelassene Feststelleinrichtungen verwendet werden. Bei Neu- und Umbauten sollten sie auf jeden Fall vorgesehen werden. Sie kosten in Anschaffung und Prüfung zwar Geld, schützen nebenbei aber die sehr schweren Türen vor Verziehen und Verschleißen und sparen so anderweitig Folgekosten.

Das Festsetzen von Türen gilt im Schadensfall als grob fahrlässig. Da es dabei um den Schutz von Personen im Betrieb geht, reicht es nicht, die Türen nach Betriebsschluss zu schließen!

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