Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1.1 Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne sind Gebäudepläne, die der Feuerwehr die Orientierung am und im Gebäude sowie das Erkennen von Risikoschwerpunkten ermöglichen. Sie unterliegen grundsätzlich der DIN-Norm 14095, allerdings haben viele größere Feuerwehren eigene Gestaltungsanforderungen. Erstellt werden solche Pläne von spezialisierten Anbietern, meist unmittelbar im Rahmen von Neu- oder Umbauten. Feuerwehrpläne sind nach Musterschulbaurichtlinie für Schulen vorgesehen. Allerdings ist durchaus denkbar, dass bei überschaubaren Schulgebäuden in kleinen Orten die örtliche Feuerwehr darauf verzichten kann und eine solche Anforderung dann nicht wirksam wird.
3.1.2 Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne sind Gebäudepläne, die in normierter Form geschossweise zum Aushang im Gebäude erstellt werden. Sie ermöglichen Gebäudenutzern im Fluchtfall die Orientierung, besonders das Auffinden von Rettungswegen. Aber: Sie ersetzen die Kennzeichnung von Rettungswegen nicht, sondern ergänzen sie.
Im Schulbereich sind sie nicht generell gefordert und z. B. für Grundschulen, in denen Kinder sie nicht lesen können und Erwachsenen i. d. R. ortskundig sind, sicher nicht sinnvoll. Anders ist das in größeren Schulkomplexen, in denen sich ältere Schüler selbstständig bewegen und sich u. U. nicht in allen Bereichen auskennen. Flucht- und Rettungspläne werden bauaufsichtlich gefordert und sollten auch nur dann erstellt werden, weil Erstellung und Pflege (bei Änderungen im Bestand) kostenaufwendig sind und u. U. in keinem guten Verhältnis zum Sicherheitszugewinn stehen.
Zum Teil werden vereinfachte Ausführungen oder Mischformen von Flucht- und Feuerwehrplänen auch in den Brandschutzerlassen der Länder gefordert.
Brandschutzdokumente absprechen
Bevor Gebäudepläne beauftragt werden, sollten die zuständigen Behörden (Bauaufsichtsbehörde und vor allem Feuerwehren) vor Ort kontaktiert werden. Der Stand der Brandschutzorganisation entwickelt sich u. U. dort anders, als in Richtlinien und Erlassen vorgesehen. Zum Teil werden von Feuerwehren ausdrücklich nach eigenen, von der Norm abweichenden Vorgaben gestaltete Pläne gewünscht oder auf solche verzichtet. Bei abweichenden Vorgaben aus unterschiedlichen Quellen fällt die Entscheidung letztlich auf kommunaler oder Kreisebene.
3.1.3 Alarmpläne, Notfallpläne, Brandschutzordnung
Diese Begriffe bezeichnen oft unterschiedliche Dokumente, werden aber nicht einheitlich und trennscharf verwendet. Eine Brandschutzordnung wird für Schulen ausdrücklich in der Schulbaurichtlinie gefordert. Darunter kann eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 verstanden werden, die 3 vorgegebene Teile umfasst:
Teil A: Aushang
Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben: Regelungen für Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten (hier: Personal, Schüler/Schülerinnen)
Teil C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben: Regelungen für Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Schulleitung, Hausmeister, evtl. Räumungshelfer)
Abweichende Brandschutzordnung
Solange die Einhaltung der Norm nicht ausdrücklich verlangt wird, spricht nichts dagegen, von den Normvorgaben abzuweichen und die erforderlichen Informationen besonders praxisnah in ein selbstgestaltetes Dokument zu bringen. In diese Richtung gehen auch die Hinweise, die die Unfallkassen länderübergreifend in der DGUV-I 202-051 "Feueralarm in der Schule" geben.
Zudem gibt es zum Thema Brandschutzordnung eine Fülle von Detailregelungen in den Erlassen der Länder (s. Tab. 1). Die Notfallpläne, die in den letzten Jahren wegen der besonderen Sicherheitsaspekte in Schulen (Gewalttaten, Amokdrohungen usw.) in etlichen Bundesländern entwickelt wurden (s. u.), decken diese Forderung z. T. ab (z. B. im Hinblick auf das Verhalten im Brandfall, nicht aber zur Vermeidung von Brandrisiken).
Unter Alarm- oder Notfallplänen werden in den Brandschutzerlassen der Länder entweder Aushänge mit den wichtigsten Hinweisen für den Brandfall verstanden, deren Aushang in Unterrichts- und anderen Aufenthaltsräumen gefordert wird, entsprechend etwa Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096. Zum Teil gibt es auch dafür Vorgaben in den Erlassen. Manchmal sind aber auch detailliertere Handlungsanweisungen gemeint, die auszuarbeiten und an zentralen Punkten (Sekretariat, Lehrerzimmer usw.) bereitzuhalten sind.
Notfallpläne für den Umgang mit Gefahrenlagen
Um den vielfältigen in Schulen möglichen Gefahrensituationen, wie Gewalttaten, Bomben- und Amokdrohungen, schweren Unfällen u. a., besser begegnen zu können, haben einige Bundesländer in Zusammenarbeit mit den Unfallkassen und zuständigen Behörden in den letzten Jahren umfangreiche Notfallpläne mit detaillierten Handlungsanweisungen entwickelt (s. Tab. 1). Der Brandfall nimmt darin zwar nur vergleichsweise geringen Raum ein. Interessant und wichtig ist aber, dass diese Pläne umfassend angelegt sind und z. B. auch das interne Informationsmanagement, Umgang mit der Öffentlichkeit, mit betroffenen Angehör...