Das Schulwesen unterliegt der Länderhoheit, ebenso das Bauordnungsrecht. Staatliche Rechtsnormen, die Schulen – v. a. Bau und Betrieb – betreffen, sind also innerhalb des Landesrechts zu suchen. Brandschutzvorschriften finden sich hier v. a. auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, "Anforderungen", Erlasse). Für baulich-technische Dinge sind hauptsächlich die Schulträger (meistens Kommunen oder private Träger) zuständig sowie als Aufsichtsbehörden kommunale oder Kreisbehörden, denen auf diese Weise ein bestimmter Handlungsrahmen vorgegeben wird.
Für den baulichen Brandschutz ist vor allem die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) maßgeblich. Diese wird allerdings von den Ländern unterschiedlich oder auch gar nicht übernommen, was zu mehr oder weniger abweichenden Rechtsständen in den einzelnen Ländern führt. Auch die Frage von wiederkehrenden technischen Prüfungen und Brandschutzkontrollen in Schulen wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt.
Anforderungen an den Betrieb (Notfallorganisation, Brandschutzübungen, Verhalten im Brandfall) regeln meist Erlasse der Kultusministerien.
Länderübergreifend gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV-V 81 "Schulen", DGUV-I 202-051 "Feueralarm in der Schule").