Länderspezifische Abweichungen
In diesem Fachbeitrag wird die Musterverkaufsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU[1] zugrunde gelegt. Die Verkaufsstättenverordnungen der Länder weichen nur wenig oder gar nicht davon ab. Trotzdem ist es unerlässlich, die Verkaufsstättenverordnung bei Überlegungen zu einem bestimmten Objekt immer in der Fassung des betroffenen Bundeslandes zu berücksichtigen.
Größer sind die Abweichungen bei Fragen von gebäudetechnischen Prüfungen und Betriebsvorschriften (s. Tab. 1), wo in jedem Fall der örtliche relevante Stand zu ermitteln ist.
Bundesland | Verkaufsstätten als Sonderbauten definiert | Verkaufsstättenverordnungen/-richtlinien, Geltungsbereich |
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen | Brandschau |
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Baden-Württemberg | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 400 m² | VkVO Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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Nach VkVO § 30
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VwV Brandverhütungsschau Verkaufsstätten nach VkVO, kleinere Verkaufsräume nur, wenn sie in Untergeschossen liegen i. d. R. alle 5 Jahre |
Bayern | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 800 m² | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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SPrüfVO Alle Sonderbauten:
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Feuerbeschauverordnung FBV Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"; Fristen legt die Kommune fest |
Berlin | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Brutto-Grundfläche von insges. mehr als 800 m² | BetrVO Teil IV (1) Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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BetrVO Für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden:
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BetrVO |
Brandenburg | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben | BbgVBauV Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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BbgSGPrüfV Für Verkaufsstätten lt. Verkaufsstätten-Bauverordnung oder im Einzelfall nach Anordnung:
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BbgBKG "Regelmäßige Brandverhütungsschau" für "Bauliche Anlagen, … in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären" (§ 33 BKG) |
Bremen | § 2 Abs. 4 BremLBO Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben |
Im Einzelfall wird die MVkVO angewendet: Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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BremAnlPrüfV Verkaufräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
Prüfungen erfolgen durch Prüfsachverständige:
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BremHilfG Anlassbezogene Brandverhütungsschauen |
Hamburg | Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 800 m² | VkVO Hamburg Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:
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PVO Verkaufsstätten nach VkVO
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BVSVO Verkaufsstätten nach VkVO Brandverhütungsschau alle 3 Jahre |
Hessen | Verkaufsräume und Ladenst... |
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