Zusammenfassung
Brand- und Explosionsschutz ist in einem Betrieb nur dann effektiv, wenn die baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Brandschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Eine der wichtigsten betrieblichen Maßnahmen ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn dieser nicht ohnehin durch Behörden, Versicherer oder auf Grundlage einer Sonderbauvorschrift gefordert wird. Der Brandschutzbeauftragte ist Teil des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prävention.
Es gelten folgende Gesetze und Verordnungen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die §§ 10 und 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verlangen vom Arbeitgeber nicht nur Brandschutzmaßnahmen, sondern auch die Benennung von Beschäftigten, die diese Maßnahmen durchführen. Sofern der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen.
- Die Landesbauordnungen und die dazugehörigen Sondervorschriften verlangen dagegen in bestimmten Fällen die Bestellung von Brandschutzbeauftragten: § 51 der Musterbauordnung verlangt ihn für sog. Sonderbauten, wie Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser etc.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Brandschutzbeauftragte nicht vorgeschrieben, da die Länder oder der Bund sog. Eigenversicherer sind. Lediglich bei den Forderungen nach den Sonderbauvorschriften kann auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes der Brandschutzbeauftragte durch Brandschutzkonzepte oder die untere Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
1 Bestellung
Eine Bestellung muss immer in schriftlicher Form erfolgen (Abschn. 2 DGUV-I 205-003).
Der Brandschutzbeauftragte sollte unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt sein und zu allen Fragestellungen, die den Brandschutz betreffen, rechtzeitig eingebunden werden, schon bei der Planung. Brandschutzbeauftragte sind weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Grundsätzlich können Brandschutzbeauftragte in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. Besonders dort, wo ein erhöhtes Brandrisiko besteht, sind Brandschutzbeauftragte sehr sinnvoll (vgl. ASR A2.2). Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebs müssen z. B. berücksichtigt werden:
- Art der Nutzung (z. B. Lager, Werkstatt usw.),
- bauliche Gegebenheiten,
- die Personengefährdung,
- die angewendeten Arbeitsverfahren,
- die Menge und Art der eingesetzten Arbeitsstoffe.
Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) schlägt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten in Abhängigkeit von Brandrisiko und Zahl der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen vor, wenn keine weiteren Vorschriften eine Bestellung gesondert fordern. Bei Betrieben der Verwaltung, der Dienstleistung sowie des Handels und Verkaufs sollte nach vfdb unabhängig vom Brandrisiko bei einer entsprechenden Anzahl und Art der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen ein Brandschutzbeauftragter benannt werden.
Auch für Betriebe, wie z. B. Einkaufszentren, Betriebshöfe usw., sowie für Gebäude, die eine Vielzahl verschiedener Betriebe beherbergen, ist bedingt durch die Gesamtsituation (gemeinsame Rettungswege, Mischnutzung, Schnittstellen) die Bestellung eines koordinierenden Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.
Sind Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, müssen ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Behörde auf Verlangen mitgeteilt werden.
2 Aufgaben
Aufgaben, Zuständigkeitsbereich und Rahmenbedingungen, wie z. B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel, sind in der Bestellung zu definieren und festzulegen (s. Muster Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung, Anhang 1 DGUV-I 205-003). Ziel ist, Gefahren im Unternehmen zu minimieren und Schäden möglichst gering zu halten, d. h. vorbeugender, abwehrender und organisatorischer Brandschutz.
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind v. a. (vgl. Abschn. 3 DGUV-I 205-003):
- Beratung des Auftraggebers bzw. des Brandschutzverantwortlichen in Fragen des Brandschutzes, z. B. bei Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen oder Anmietungen sowie bei Beschaffungen;
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen;
- Beratung bei der Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen;
- Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts;
- Dokumentation und Meldung von Brandschutzmängeln an den betrieblichen "Brandschutzverantwortlichen" und Maßnahmen zum Beseitigen der Mängel vorschlagen;
- Überwachung der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln (z. B. Betreuung von Brandschutzeinrichtungen und Durchführung von Brandschutzbegehungen);
- Mitwirkung bei der Brandursachenuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Brandverhütung sowie beim Ermitteln von Brand- und Explosio...