Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Dicht schließende Türen
Dichtschließende Türen im Sinne des Baurechtes sind zwar i. d. R. auch Bestandteil von Bau- und Betriebsanforderungen an Gebäude und müssen daher wie vorgegeben eingebaut und erhalten werden. Sie sind aber nicht kennzeichnungspflichtig und müssen nicht selbstschließend, also mit Türschließern ausgestattet sein. Sie sind deshalb nicht so ohne Weiteres vor Ort erkennbar und die hier beschriebenen Anforderungen an den Betrieb von Rauch- und Brandschutztüren sind so nicht darauf anwendbar.
Dichtschließende Türen werden z. B. an Schlafräumen in Wohn-, Pflege- oder Beherbergungseinrichtungen verlangt, damit bei nächtlichen Bränden möglichst kein Rauch in die Räume eindringt; oder an Abstell- oder Anschlussräumen in Bürogebäuden, damit die Rauchausbreitung bei Entstehungsbränden unterbunden werden kann.
Damit sie im Brandfall wirklich geschlossen sind, dürfen Rauch- und Brandschutztüren auf keinen Fall verkeilt, festgebunden oder sonst wie festgesetzt werden. Diese an für sich selbstverständliche Regel wirft im betrieblichen Alltag immer wieder große Probleme auf. Weil die enorme Schutzwirkung solcher Türen für die Gebäudenutzer eher abstrakt bleibt, während die mühsame Benutzung der schweren Türen tagtäglich spürbar ist, muss immer wieder damit gerechnet werden, dass die Türen unerlaubt offen gehalten werden. Die wiederkehrenden "Argumente" sind z. B.:
- die Tür ist mir zu schwer,
- ich habe keine Hand frei oder muss einen Wagen o. Ä. mitführen,
- die geschlossene Tür erschwert die Kommunikation oder die Lüftung und soll deshalb offen bleiben,
- wir schließen die Tür immer bei Geschäftsschluss, tagsüber merken wir ja, wenn Gefahr droht.
Dazu sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Es gibt außer der Verwendung einer zugelassenen Feststelleinrichtung (s. u.) keine zulässige Möglichkeit, Rauch- oder Brandschutztüren geöffnet zu halten. Sie müssen nicht nur zu bestimmten Zeiten geschlossen sein, sondern immer, wenn sie nicht gerade durchquert werden. Zu Transportzwecken kann eine Tür ausnahmsweise verkeilt werden, aber der Keil muss unmittelbar nach Passieren der Tür wieder entfernt werden.
Weil diese Vorgehensweise tatsächlich im Betriebsalltag die Arbeitsbedingungen erheblich erschweren kann, ist es sinnvoll, mehr als nur gelegentlich benutzte Rauch- oder Brandschutztüren nach Möglichkeit mit zugelassenen Feststellanlagen (Abb. 3) auszustatten, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Dies gilt umso mehr, wenn häufig sperrige Güter transportiert werden oder Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen die Türen passieren müssen. Eine Feststellanlage besteht i. d. R. aus einem Feststellelement (elektrischer Haftmagnet oder Türschiene) und ist mit Rauchmeldern bzw. einer Brandmeldeanlage gekoppelt. Deren Signal löst im Brandfall die Arretierung, sodass die Tür zufällt (wobei sie natürlich normal passierbar bleibt). Dies erleichtert nicht nur den innerbetrieblichen Personen- und Warenverkehr ungemein und ermöglicht eine freundlichere Raumwirkung, sondern schont auch die sehr schweren Türen vor starkem Verschleiß oder vor Beschädigung durch Verkeilen (s. u.).
Abb. 3: Feststellanlage
Unterweisungsthema Türen
Die Beschäftigten müssen immer wieder darauf hingewiesen werden, dass das Festsetzen der Türen kein "Kavaliersdelikt" ist. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Schadens ein solches Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist und ggf. neben haftungs- auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es muss klargestellt werden, dass die Türen eine Lebensversicherung für alle Gebäudenutzer darstellen und sie keinesfalls nur dazu da sind, außerhalb der Betriebszeiten den Sachwertschutz sicherzustellen. Außerdem sollte man bei Bedarf darauf hinweisen, dass durch unsachgemäßes Verkeilen die Türen leicht verziehen, nicht mehr dicht schließen und dann kostenaufwendig überholt werden müssen. Beschäftigte sollten dazu angehalten werden, Mängel an Türen zu melden und so die für Haustechnik Verantwortlichen zu unterstützen.