Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Türen, die 2 benachbarte Rauch- oder Brandabschnitte voneinander abtrennen, müssen bestimmte Brandschutzanforderungen erfüllen, z. B. selbst- und dichtschließend sein und einem Flammenbrand für eine bestimmte Dauer Stand halten, um bei einem Brandfall in einem Gebäude Flucht, Rettung und Löschangriff zu ermöglichen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Anforderungsniveau wird von sog. dichtschließenden Türen, von Rauch- oder Brandschutztüren gesprochen.
Türen mit Brandschutzanforderungen müssen ordnungsgemäß betrieben werden, dürfen also weder verändert oder entfernt noch in geöffnetem Zustand festgesetzt werden. Das zu gewährleisten ist Aufgabe der betrieblich Verantwortlichen, umso mehr, als damit auch Haftungsfragen verbunden sein können.
Türen mit Brandschutzanforderungen sind Bauteile im Sinne der EU-Bauproduktenverordnung (EG) 305/2011 bzw. Bauproduktengesetz (BauPG). Im Normalfall werden sie nach festgelegten technischen Regeln gefertigt (geregelte Bauprodukte) und dürfen so nach Baumusterprüfung in Verkehr gebracht werden. Solche Produkte sind mit dem Übereinstimmungszeichen "Ü" für Bauprodukte gekennzeichnet.
Wo und wie genau eine Tür mit Brandschutzanforderungen erforderlich ist, ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und folgt unterschiedlichen Rechtsvorgaben wie Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften, Baunormen (z. B. DIN 18230 Industriebau), Vorgaben der Sachversicherer (VdS-Richtlinien) oder auch Einzelfallentscheidungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Auf jeden Fall muss im laufenden Betrieb eines Gebäudes sichergestellt werden, dass vom Genehmigungsstand in Bezug auf Türen mit Brandschutzanforderungen nicht einfach abgewichen wird. Wenn solche Türen verändert, entfernt, verkeilt oder nicht in Stand gehalten werden, können sowohl der Verlust des Versicherungsschutzes als auch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn es zu Sach- oder Personenschäden kommt, die bei ordnungsgemäßem Betrieb vermeidbar gewesen wären.
1 Brandschutzanforderungen an Türen
Sog. dichtschließende Türen werden z. B. für den Verschluss von Wohnungen und anderen Räumen mit geringen Brandrisiken zum Treppenhaus hin verlangt. In den Verwaltungsvorschriften zur LBO NRW sind als dichtschließende Türen definiert: "Türen mit stumpf eingeschlagenem oder gefälztem, vollwandigem Türblatt mit einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung."
Die Rauchausbreitung wird behindert, aber dichtschließende Türen müssen nicht selbstschließend sein.
Rauchdichte Türen (Rauchschutztüren) dienen dazu, eine Rauchausbreitung im Brandfall weitergehend zu verhindern. Sie sind – oft als Glastüren – in größeren Gebäuden sehr verbreitet, z. B. zur Unterteilung langer Flure oder zwischen Fluren und Treppenräumen (Abb. 1). Anforderungen an solche Türen sind:
- selbsttätige Schließung,
- nur mit geeigneter Feststellvorrichtung festsetzen,
- keine Schwellen, ausgenommen Flachrundschwellen ≤ 5 mm Höhe,
- nicht abschließbar,
- robust,
- nicht schwergängig,
- Kennzeichnung auf dem Typenschild mit RS und einer Ziffernbezeichnung für die genaue Ausführung.
Abb. 1: Rauchschutztür, selbstschließend mit zugelassener Feststelleinrichtung
Brandschutztüren sollen Brandabschnitte rauch- und wärmedicht abtrennen. Für sie gelten dieselben Anforderungen wie für Rauchschutztüren, darüber hinaus aber noch Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (T 30, 60 usw.). Man findet Brandschutztüren in Brand- und Komplextrennwänden oder an Räumen mit erhöhtem Risiko, die am Treppenraum liegen (z. B. Keller-, Lager-, Verkaufs- und ähnliche Räume).
Meist handelt es sich dabei um Stahltüren. Glaseinsätze sind grundsätzlich möglich, aber teuer. Auch Ausführungen in Verbundwerkstoffen (z. B. Holz-Kunststoff) sind grundsätzlich möglich.
Abb. 2: Prüfsiegel einer Brandschutztür
Feuerschutzabschlüsse
Türen sind nur eine Art, eine Öffnung in der Abgrenzung eines Rauch- oder Brandabschnittes zu verschließen. Natürlich gelten auch für alle anderen sog. Feuerschutzabschlüsse wie Tore, Fenster, Verglasungen, Rohrleitungsschotten usw. dieselben Prinzipien, nämlich, dass solche Abschlüsse im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch für eine vorgesehene Dauer wirksam unterbinden müssen und dass grundsätzlich ohne fachkundige Beratung bzw. Genehmigung keine Veränderungen daran vorgenommen werden dürfen. Ist also neben einer Brandschutztür für eine Kabeldurchführung ein Loch in die Wand gebohrt worden und nicht korrekt verschlossen, ist das genauso ein wesentlicher Baumangel, als wenn die Tür nicht funktionsfähig ist.
2 Betrieb von Türen mit Brandschutzanforderungen
Türen mit Brandschutzanforderungen sind grundsätzlich genehmigungsrelevant bzw. wesentlich für den Erhalt des Versicherungsschutzes. Daher und um im Brandfall nicht Sachwerte und Menschenleben unnötig zu gefährden, ist es unabdingbar, diese Türen in vorgesehener Weise in Funktion zu halten.
2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
Dicht schließende Türen
Dichtschließende Türen im Sinne des Baurechtes sind zwar i. d. R. auch Bestandteil von Bau- und Betriebsanforderungen an Gebäude und müssen daher w...