Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Sog. dichtschließende Türen werden z. B. für den Verschluss von Wohnungen und anderen Räumen mit geringen Brandrisiken zum Treppenhaus hin verlangt. In den Verwaltungsvorschriften zur LBO NRW sind als dichtschließende Türen definiert: "Türen mit stumpf eingeschlagenem oder gefälztem, vollwandigem Türblatt mit einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung."
Die Rauchausbreitung wird behindert, aber dichtschließende Türen müssen nicht selbstschließend sein.
Rauchdichte Türen (Rauchschutztüren) dienen dazu, eine Rauchausbreitung im Brandfall weitergehend zu verhindern. Sie sind – oft als Glastüren – in größeren Gebäuden sehr verbreitet, z. B. zur Unterteilung langer Flure oder zwischen Fluren und Treppenräumen (Abb. 1). Anforderungen an solche Türen sind:
- selbsttätige Schließung,
- nur mit geeigneter Feststellvorrichtung festsetzen,
- keine Schwellen, ausgenommen Flachrundschwellen ≤ 5 mm Höhe,
- nicht abschließbar,
- robust,
- nicht schwergängig,
- Kennzeichnung auf dem Typenschild mit RS und einer Ziffernbezeichnung für die genaue Ausführung.
Abb. 1: Rauchschutztür, selbstschließend mit zugelassener Feststelleinrichtung
Brandschutztüren sollen Brandabschnitte rauch- und wärmedicht abtrennen. Für sie gelten dieselben Anforderungen wie für Rauchschutztüren, darüber hinaus aber noch Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (T 30, 60 usw.). Man findet Brandschutztüren in Brand- und Komplextrennwänden oder an Räumen mit erhöhtem Risiko, die am Treppenraum liegen (z. B. Keller-, Lager-, Verkaufs- und ähnliche Räume).
Meist handelt es sich dabei um Stahltüren. Glaseinsätze sind grundsätzlich möglich, aber teuer. Auch Ausführungen in Verbundwerkstoffen (z. B. Holz-Kunststoff) sind grundsätzlich möglich.
Abb. 2: Prüfsiegel einer Brandschutztür
Feuerschutzabschlüsse
Türen sind nur eine Art, eine Öffnung in der Abgrenzung eines Rauch- oder Brandabschnittes zu verschließen. Natürlich gelten auch für alle anderen sog. Feuerschutzabschlüsse wie Tore, Fenster, Verglasungen, Rohrleitungsschotten usw. dieselben Prinzipien, nämlich, dass solche Abschlüsse im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch für eine vorgesehene Dauer wirksam unterbinden müssen und dass grundsätzlich ohne fachkundige Beratung bzw. Genehmigung keine Veränderungen daran vorgenommen werden dürfen. Ist also neben einer Brandschutztür für eine Kabeldurchführung ein Loch in die Wand gebohrt worden und nicht korrekt verschlossen, ist das genauso ein wesentlicher Baumangel, als wenn die Tür nicht funktionsfähig ist.