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Brandwände

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach DIN 4102 werden Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten als Brandwände definiert, wenn sie dazu bestimmt sind, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern. In den behördlichen Verordnungen sind Brandwände zudem raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder Unterteilung von Gebäuden (Gebäude-/Brandabschnitte).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bau-/Landesbauordnungen:

  • Landesbauordnung Baden-Württemberg
  • Bayerische Bauordnung
  • Bauordnung für Berlin
  • Brandenburgische Bauordnung
  • Bremische Landesbauordnung
  • Hamburgische Bauordnung
  • Hessische Bauordnung
  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersächsische Bauordnung
  • Bauordnung Nordrhein-Westfalen
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
  • Bauordnung Saarland
  • Sächsische Bauordnung
  • Bauordnung Sachsen-Anhalt
  • Landesbauordnung Schleswig-Holstein
  • Thüringer Bauordnung

DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis"

DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" (Teile 1 bis 4 und 11)

1 Normierte Anforderungen an Brandwände (DIN 4102-3)

Brandwände gehören zum Rohbau einer baulichen Anlage. Sie müssen aus Baustoffen der Klasse A bestehen, also aus nicht brennbaren Bauprodukten.

Brandwände müssen bei mittiger und ausmittiger Belastung mind. die Feuerwiderstandsklasse F90 erfüllen. F90 bedeutet, dass eine Brandwand einen Feuerwiderstand (Funktionserhalt) von mind. 90 min aufweisen muss. Brandwände mit höherer Feuerwiderstandsdauer sind Brandwände, die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F120 oder F180 erfüllen.

Brandwände mit der Feuerwiderstandsklasse F180 werden auch als "Komplextrennwände" (KTW) bezeichnet. Komplextrennwände trennen Gebäude- oder Lagerkomplexe voneinander. Neben der höchsten Feuerwiderstandsklasse müssen Komplextrennwände auch einer höheren Stoßbeanspruchung standhalten.

Brandwä...

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