(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

 

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben,

 

3.

bautechnische Nachweise nach § 66.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

 

2.

in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen,

 

3.

die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

 

4.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Objektplanung praktisch tätig gewesen ist und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

 

(3) 1Bauvorlageberechtigt für

 

1.

Einfamilienhäuser, einschließlich einer Einliegerwohnung, mit einer Geschossfläche bis zu 200 m², ausgenommen sind Vorhaben an Kulturdenkmälern oder in ihrer Umgebung,

 

2.

gewerbliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe im Sinne von § 6 Absatz 4,

 

3.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen bis 250 m2 Grundfläche,

 

4.

Garagen bis 100 m² Nutzfläche,

 

5.

einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden

sind auch die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister des Maurer-, des Beton- oder Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind, die staatlich geprüften Technikerin und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau, die Berufsangehörigen der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt sind. 2Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht acht Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. 3Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine entsprechende Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Qualifikationen erfüllen mussten oder vergleichbare Qualifikationen besitzen.

 

(4) 1Befugnisse, die sich aus den durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bisher erteilten Bauvorlageberechtigungen ergeben, bleiben unberührt. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 2 bleiben die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen für die dort aufgeführten Vorhaben bauvorlageberechtigt, wenn sie vor dem 1. Mai 2003 mindestens zwei Jahre Bauvorlagen nach § 90 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis f der bisherigen Bremischen Landesbauordnung vom 23. März 1983 erstellt haben.

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