(1) Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

(2) 1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen, Grundstücke und die Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen und dementsprechend instand gehalten werden, dies gilt auch für Gemeinschaftsanlagen. 2Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Erbbauberechtigten verantwortlich und kann von den Bauaufsichtsbehörden ebenfalls als verantwortliche Adressatin oder verantwortlicher Adressat in Anspruch genommen werden.

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