1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
3. |
Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen, |
4. |
Anlagen, die nach dem Produktsicherheitsrecht oder der Betriebssicherheitsverordnung einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, |
5. |
Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen. |
2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder die Abweichung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.
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