§§ 1 - 3 Teil I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für
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Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, |
2. |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
3. |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
4. |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
5. |
Kräne und Krananlagen, |
6. |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
7. |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind, keine Erschließungsfunktion haben und in ihrer Funktion als Einrichtungsgegenstände einzustufen sind, |
8. |
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Abl. L 157 vom 9.Juni 2006, S. 24, L 76 vom 16. März 2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. |
2Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64a, 67 bis 75, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2Bauliche Anlagen sind auch
1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben, |
3. |
Sport- und Spielflächen, |
4. |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
5. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
6. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, |
8. |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, |
10. |
Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, |
11. |
Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. |
3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und |
b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern, |
3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern, |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern, |
5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn
1. |
von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufenthaltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Meter nicht überschreitet, |
2. |
es in geschlossener Bauweise errichtet ist, |
3. |
es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und |
4. |
es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern besteht. |
5Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages in Textform zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung bei Vorhaben nach Satz 4 keine Bedenken bestehen.
(3a) 1Bestehende Gebäude sind Gebäude nach Absatz 2 und 3, deren Aufnahme der Nutzung seit dem 1. Juli 2024 mindestens fünf Jahre zurückliegt. 2Eine geringfügige Änderung bestehender Gebäude im Sinne ...