(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 3 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt, |
2. |
entgegen § 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, |
3. |
entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
4. |
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt, |
5. |
entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, |
6. |
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht, |
7. |
entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
8. |
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
9. |
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört, |
10. |
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist, |
11. |
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt, |
12. |
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, |
13. |
entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, |
14. |
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt, |
15. |
entgegen § 19 Absatz 1 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder |
16. |
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt, |
17. |
der Betriebsregelung für Geräte und Maschinen nach § 4 dieses Gesetzes zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
1. |
bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nummer 17 die Ortspolizeibehörden, |
2. |
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, |
3. |
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. |
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