Ordnungswidrigkeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung

Während strafrechtliche Konsequenzen selten sein dürften, drohen bei Verstößen gegen die neuen Regelungen im HGB empfindliche Geldbußen. Unternehmen müssen sich auf umfassende europäische Vorgaben einstellen, die kontinuierlich aktualisiert werden.

Ordnungswidrigkeiten sind analog zu den bisherigen Lagebericht-Sanktionen

Eine strafbewährte unrichtige Darstellung dürfte auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung selten vorkommen, da diese „schwere Verstöße“, „erhebliche Verletzungen“ oder „Mehrfachverstöße“ voraussetzt. Dagegen gelten Ordnungswidrigkeiten nach § 334 HGB-E, die ebenfalls auf Nachhaltigkeitsberichte analog zu den bisherigen Sanktionen für den Lagebericht ausgeweitet werden, für „Detailverstöße“, „weniger gravierende Zuwiderhandlungen“ oder „schlichte Verstöße“. Die Rechtsgutsverletzung weist gegenüber den Fällen der §§ 331 bis 333 HGB-E einen geringeren Unrechtsgehalt auf. Die Grenze zur Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit wird dabei noch nicht überschritten, der Ahndungswürdigkeit und Ahndungsbedürftigkeit wird durch Verhängung einer Geldbuße ausreichend Rechnung getragen (Münster/Meier-Behringer, in Haufe- HGB-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 334 HGB, Rz. 1). Hier schlägt der Gesetzgeber mit dem RegE kaum inhaltliche Änderungen vor. Rein optisch wird bei § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB-E nun eine Aufzählung sämtlicher Angabepflichten für die Lageberichterstattung inklusive der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgeführt, die zu beachten sind, wenn nicht ordnungswidrig gehandelt werden soll. § 334 Abs. 1 Nr. 4a HGB-E wird infolge der Einführung der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ergänzt, so dass auch diese Zuwiderhandlungen gegen die (neuen) Rechnungslegungspflichten sanktioniert werden.

Gesamte Regulatorik der EU ist zu beachten

Im Referentenentwurf wurde ein § 334 Abs. 1a HGB-E vorgeschlagen, nach dem ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union (im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zuwiderhandelt. Diese verständliche Formulierung wurde im Regierungsentwurf nun rechtssicherer umgesetzt, wobei sie dadurch auch etwas versteckter erfolgt. In dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens erfassen auch die in § 289c Abs. 6 Satz 1 HGB-E genannten Spezifikationen die von der Europäischen Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 29b der Bilanzrichtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Die in den unmittelbar geltenden ESRS enthaltenen Detailregelungen zur Spezifizierung der in § 289c Abs. 2 Satz 1 HGB-E genannten Berichtsfelder sind damit auch bewehrungsrechtlich maßgeblich mit Blick auf die Sanktionierung (nur) vorsätzlicher Pflichtverstöße. Nur geringfügigen Zuwiderhandlungen kann dabei aufgrund des für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips nach § 47 OWiG angemessen Rechnung getragen werden.

Somit werden Verstöße etwa gegen die Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) oder die Taxonomie-Verordnungen auch direkt in die handelsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten eingebunden. Dies führt zu der Notwendigkeit, dass bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts die gesamte Regulierung der EU in diesem Bereich zu berücksichtigen ist. Gerade bei der schon etwas älteren Taxonomie-Verordnung wird deutlich, dass hier durchaus im Jahrestakt Verbesserungen bzw. Ergänzungen vorgenommen werden, die jeweils zu verarbeiten sind. Auch für die ESRS sind bereits Überarbeitungen und Ergänzungen angekündigt.

Zusätzlich angedroht sind im RegE Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Form der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichte in § 334 Abs. 1 Nr. 4 (h) HGB-E. Nach § 289g HGB-E/315e Satz 1 HGB-E ist die Formatvorgaben nach Artikel 29d Abs. 2 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung zu beachten. Danach muss ein (Mutter-)Unternehmen, das seinen (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, den (Konzern-)Lagebericht künftig in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufstellen und den Konzernnachhaltigkeitsbericht gemäß einer noch zu erlassenden Bestimmung in der Verordnung (EU) 2019/815 auszeichnen. Die Formatvorgaben schließen die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung ein.

Wie hoch die Geldbußen ausfallen könnten

Die Ordnungswidrigkeit kann bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 264d HGB) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden, für kapitalmarktorientierte Unternehmen werden weit höhere Beträge angedroht (§ 334 Abs. 3 und 3a HGB). Nach § 264d HGB haben kapitalmarktorientierte Unternehmen höchstens mit dem jeweils höheren der folgenden Beträge zu rechnen:

  • zwei Millionen EUR oder
  • das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.

Diese Beträge können noch einmal höher ausfallen, wenn es sich um eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. Dann beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:

  • zehn Millionen EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder
  • das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.

Zudem soll das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Durchsetzung der Rechtsakte der EU ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1a HGB-E geahndet werden können (§ 334 Abs. 6 HGB-E). Noch gibt es von europäischer Seite hier keine Vorgaben, die aber noch kommen könnten.

Zum Entwurfstext, der Synopse und den Stellungnahmen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

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Schlagworte zum Thema:  Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD