Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist

§ 7g EStG, der den Investitionsabzugsbetrag für kleinere und mittlere Betriebe regelt, wurde in der letzten Zeit durch verschiedene Steuergesetze geändert. Zu nennen sind das "Jahressteuergesetz 2020", das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz", das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts" und das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz". Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Reinvestitionsfristen während der Corona-Pandemie und können im Regelfall als erledigt angesehen werden. Die letzte Änderung ist durch das Wachstumschancengesetz im Hinblick auf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfolgt. Bei diesen vielen Änderungen den Überblick zu behalten, ist nicht einfach.
Praxis-Hinweis: Wann Investitionsabzugsbeträge sinnvoll sind
Die Inanspruchnahme des § 7g EstG kann hierbei die Liquidität von Unternehmen durchaus schonen, es ist aber immer darauf zu achten, dass innerhalb der gesetzlichen Frist die Reinvestition erfolgt. Ansonsten drohen nämlich steuerliche Nachteile. Die Frist für die Reinvestition beträgt grundsätzlich 3 Jahre, ist allerdings verschiedentlich für einzelne Jahre – insbesondere für solche mit Ablauf im Corona-Jahr 2020 – verlängert worden. Jetzt sind keine weiteren Verlängerungen zu erwarten.
Ob Unternehmen von der Möglichkeit des § 7g EStG Gebrauch machen sollten, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, sondern ist anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen. Einzelheiten der gesetzlichen Regelung sind aus dem entsprechenden BMF-Schreiben ersichtlich (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 - S 2139 - b/21/10001 :001)
Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme der Regelung des § 7g EStG setzt folgende Punkte voraus:
- Es muss ein aktiver Betrieb vorliegen, die Rechtsform des Betriebs ist unerheblich (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 1ff.).
- Die Gewinnermittlung muss durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 20ff., dort auch zur Datenfernübertragung).
- Der Betrieb darf gewisse Größenmerkmale nicht überschreiten. Diese Voraussetzung ist in der Praxis das größte Hindernis, denn aktuell ist hierbei nur noch ein Gewinn von 200.000 EUR in dem Wirtschaftsjahr maßgeblich, in dem der Abzug in Anspruch genommen werden soll (ohne Berücksichtigung des § 7g EStG). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme beschränkt sich damit regelmäßig auf kleine Betriebe (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 11ff.).
- Begünstigt ist die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, dies kann neu oder gebraucht sein. Umlaufvermögen ist hingegen nicht begünstigt (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 6ff.). Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann § 7g EstG nicht in Anspruch genommen werden.
- Es muss weiterhin die Absicht bestehen, das begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Die Grenze wird hier bei einer betrieblichen Nutzung von 90 % gesehen (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 41ff.).
- Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der maximale Betrag, der in Anspruch genommen werden kann, beträgt 200.000 EUR (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 19f.).
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Reinvestitionsfrist und Folgen eines Verstoßes
Nach der Grundregel des § 7g Abs. 3 EStG muss ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag bis spätestens zum Ablauf des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet werden (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, Tz. 29f.). Es muss also innerhalb dieser Frist eine Investition getätigt werden. Zudem darf anschließend keine schädliche Verwendung im Sinne von § 7g Abs. 4 EstG erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder der Betrieb veräußert bzw. aufgegeben wird.
Diese Frist von 3 Jahren wurde durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" für Investitionen aus 2018, deren Frist im Jahr 2020 auslief, bereits um ein Jahr verlängert. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" und noch um ein weiteres Jahr durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" erfolgt. Damit gilt derzeit, dass 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge bis Ende 2023 reinvestiert werden müssen (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG). Genau spricht die Bestimmung davon, dass bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 geendet haben (also im Regelfall 2018), die Frist 5 Jahre beträgt.
Fristen für Investitionsabzugsbeträge, die in 2019 gebildet wurden, betragen 4 Jahre. Die genaue Formulierung des § 52 Abs. 16 Satz 5 ist, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 (also im Regelfall 2019) geendet haben, die Frist 4 Jahre beträgt.
Erfolgt keine rechtzeitige Reinvestition, ist die Inanspruchnahme des § 7g EstG im Jahr der Inanspruchnahme rückgängig zu machen. § 7g Abs. 3 Satz 2 EstG enthält hierzu eine spezielle Korrekturbestimmungen. Es wird damit eine höhere Steuer für dieses Jahr festgesetzt; der sich nach der Rückgängigmachung ergebende Steuerbetrag ist unter Anwendung des § 233a AO zu verzinsen. Der aktuelle Zinssatz beträgt hierbei 1,8 % p.a., nachdem die Bestimmung im Jahr 2022 neu gefasst wurde. Dieser Zinssatz ist somit weniger schmerzhaft als die 6 %, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachtet hat.
Hinzuweisen ist auf 7g Abs. 5 EStG, der nur eingeschränkt mit der vorstehend dargestellten Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrags im Zusammenhang steht. Hiernach besteht die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von aktuell bis zu 40 % (für Anschaffungen ab 1.1.2024, zuvor 20 %), wenn die Gewinngrenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten sind und das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.
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