Verursacht oder erleidet ein Arbeitnehmer, der aufgrund von Cannabiskonsum nicht tauglich war, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, einen Schaden oder einen Unfall, stellen sich Haftungsfragen.

6.1 Unfallversicherung

Arbeitnehmer dürfen sich nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen nach § 7 Abs. 2 DGVU Vorschrift 1 Arbeitnehmer, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Steht im Nachhinein fest, dass dem Arbeitgeber hätte auffallen müssen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Drogenkonsums zur Arbeit nicht tauglich war, kann der Versicherungsschutz im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls entfallen.[1]

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber erwägen, ein Verbot des Konsums von Cannabis während der Arbeitszeit, in den Pausen und "in erforderlicher" Zeit vor Arbeitsantritt in Verbindung mit geeigneten Schutzmaßnahmen im Betrieb umzusetzen.

6.2 Arbeitnehmerhaftung

Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs handelt ein Arbeitnehmer regelmäßig grob fahrlässig, wenn er kurz vor Beginn seiner Arbeit Cannabis konsumiert und infolgedessen vermindert reaktionsfähig einen Schaden verursacht. Hier kann die Rechtsprechung zum Alkoholkonsum entsprechend herangezogen werden.[1]

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