Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
In vielen Unternehmen bestehen Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern, sei es für Inspektions-, Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an Dächern selber (z. B. Reinigung von Dachabläufen, Beseitigung von Schneelasten u. Ä.) oder um andere Anlagen zu erreichen, die auf Dächern montiert sind (z. B. Lüftungseinrichtungen, Aufzugtriebwerksräume u. Ä.). Dabei bestehen Gefahren durch fehlende oder ungeeignet ausgeführte Verkehrswege auf Dächern, in der Nähe liegende Absturzkanten oder nicht durchsturzsichere Einbauten (Lichtkuppeln oder -platten, Lüftungsauslässe o. Ä.), die schlimmstenfalls unter Laub, Wasser oder Schnee nicht zu erkennen sind. Entsprechend gravierend ist hier das Unfallrisiko und das Unfallgeschehen.
DGUV-I 203-058 Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern
Diese DGUV-Information bezieht sich formal zwar nur auf bestimmte auf Dächern anfallende Arbeiten, nämlich solche an elektrischen Anlagen wie Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Fotovoltaik, Solarthermie), Lichtwerbeanlagen, Sende- und Empfangseinrichtungen usw.
Diese Schrift stellt aber in übersichtlicher und praxisorientierter Form unterschiedliche Arbeitssituationen auf Dächern und mögliche Sicherungsmaßnahmen dar und ist damit auch ein guter Anhaltspunkt für die Beurteilung anderer Dacharbeiten.
Hochrisiko Schneeräumung
Extremwetterlagen, die wegen hoher Schneelasten auf Dächern ein Eingreifen der Gebäudebetreiber erforderlich machen, sind in jeder Hinsicht eine Ausnahmesituation. Sie kommen selten vor und stellen eine erhebliche Bedrohung der Bausubstanz dar, sodass in der Folge häufig wenig erfahrene Personen mit der Schneeräumung auf Dächern befasst sind, die die Dächer nicht kennen und unter dem Schnee deren Beschaffenheit nicht erkennen können. Entsprechend drastisch können die Unfallfolgen sein, vor allem durch Absturz oder Sturz ins Innere durch nicht tragfähige Elemente. Allein bei einem einzigen Extremereignis in Bayern sind auf diese Weise 2006 mehrere Personen, meist Angehörige von Hilfsorganisationen im Einsatz, tödlich verunglückt.
Um diesem besonderen Risiko bei Arbeiten auf Dächern gerecht zu werden, hat die DGUV die DGUV-I 212-002 "Schneeräumung auf Dachflächen" herausgebracht. Darin wird sehr konkret und detailliert für Bauplaner, Gebäudebetreiber/Unternehmer und ausführende Firmen ein "Schneemanagement" für Gebäude beschrieben und Anforderungen an die sichere Ausführung solcher Arbeiten festgelegt.
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Sobald in irgendeiner Form Arbeiten auf Dächern anfallen, muss dazu eine präzise Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei sind z. B. folgende Fragen zu klären:
Bei der Planung:
- Welche Inspektions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten können anfallen bzw. sind diese ggf. im Vorfeld vermeidbar?
- Wie sollen anfallende Arbeiten ausgeführt werden und durch wen?
- Welche Anlagen sollen/müssen auf dem Dach montiert werden?
Im Bestand:
- Welche Arbeiten werden auf Dächern verrichtet? – umfassende Analyse erforderlich!
- Wer arbeitet auf Dächern? Welche Kompetenz/ Fachausbildung ist gegeben?
- Wie häufig fallen Arbeiten auf Dächern an?
- Unter welchen Umständen (geplant, ungeplant, aufschiebbar oder nicht) fallen Arbeiten auf Dächern an?
Dementsprechend sind geeignete, hinlänglich sichere und wirksame Maßnahmen (s. u.) festzulegen und umzusetzen.
Eigene und Fremdfirmen-Mitarbeiter berücksichtigen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nicht nur die Arbeiten auf Dächern berücksichtigt werden, die durch eigene Beschäftigte auszuführen sind, sondern ausdrücklich auch solche, die durch beauftragte Fremdfirmen zu erledigen sind. Auch dafür sind detailliert Gefahren und Maßnahmen zu klären und umzusetzen (s. o. Vorgaben der DGUV-I 201-054).
2.2 Maßnahmen
2.2.1 Zugang
Zugangsbeschränkungen
Generell sollte der Zugang auf Dächer so beschränkt sein, dass nur zuständige Personen in Erfüllung bestimmter Aufgaben Zutritt nehmen können. Türen zu Dachausgängen sollten verschlossen sein, außenliegende Treppen oder Leitern umzäunt oder mit einer Aufstiegssperre versehen sein. An Zugängen auf Dächer sollte auf Zutrittsverbote für Unbefugte und auf Gefahren hingewiesen werden.
Schriftliche Arbeitsanweisung
Für anfallende Dacharbeiten sollte eine schriftliche Arbeits-/Betriebsanweisung vorliegen, die genau die durchzuführenden Arbeiten, befugte bzw. beauftragte Personen, die zu berücksichtigenden Maßnahmen bzw. zu verwendende Schutzeinrichtungen usw. erfasst.
Geeignete Zugänge
Dächer können über Treppen, Leitern, Steigleitern oder Steigeisengänge erreichbar sein. Wie der Zugang zu gestalten ist, ist von folgenden Faktoren abhängig und entsprechend zu entscheiden:
- Häufigkeit der anfallenden Arbeiten,
- benötigte Werkzeuge und Materialien,
- bauliche Gegebenheiten (vor allem Höhe des Gebäudes),
- Personenkreis, der Zugang zum Dach haben muss.
Zur Gestaltung von Zugängen, insbesondere Steigleitern und Steigeisengängen siehe ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
2.2.2 Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern
Verkehrsw...