Kristin Bost, Sarah Staut
Der korrekte Umgang mit Angaben über die Gesundheit und Krankheit von Beschäftigten ist eines der kritischsten Datenschutzthemen in Unternehmen. Die Verarbeitung solcher gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten gehört allerdings zu den Grundlagen im BGM. Die Angaben sollen dazu dienen, gesunde Arbeitsbedingungen zu gestalten sowie ein zielgerichtetes BGM durchführen zu können. Die am weitesten verbreitete Form der Datenerhebung ist die Erfassung von Fehlzeiten. Sie werden von Unternehmen auch außerhalb eines BGM erhoben. Auch die folgenden Daten werden i. d. R. bereits aufgrund der betrieblichen Erfordernisse erfasst:
- Arbeitszeiten nach SOLL- und IST-Stunden, damit auch Überstunden,
- Urlaub,
- Fehlzeiten nach den Kategorien: Krankenstand, BEM, Sonderurlaub etc.,
- Anzahl und Ursache der betrieblichen Unfälle,
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG
- Gesamtergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
- Leistungsbeurteilungen von Führungskräften und Mitarbeitern,
- Produktivitätskennzahlen.
Darüber hinaus werden im Rahmen eines BGM weitere, gesundheitsbezogene Daten erhoben. Diese können dann nicht mehr einer einzelnen Person, sondern nur einem Bereich oder dem gesamten Unternehmen zugeordnet werden. Dazu zählen u. a. Daten aus einer anonymen Mitarbeiterbefragung sowie die Gesundheitsberichte der Krankenkassen.
Weitere konkrete Daten liefern die Gesundheitszirkel. Diese dienen dazu, neue Daten hervorzubringen, gleichzeitig vorhandene Daten zu bewerten und schließlich komplexe Zusammenhänge zum Gesundheitsgeschehen aufzudecken.
Gleiches gilt für die Daten aus den sog. Experteninterviews. Dabei werden betriebsinterne Experten wie der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit befragt. Diese Experten kennen zum einen das vorherrschende Gesundheitsgeschehen aus den Arbeitsplatzanalysen und haben zum anderen häufig ein gewisses Vertrauensverhältnis zu den Beschäftigten. Darüber hinaus kennt der Betriebsarzt zum Teil die Ursachen und Gründe für vorherrschende Erkrankungen oder es ist ihm gestattet, diese zu erfragen (Art. 9 Abs. 3 DSGVO). Trotz ärztlicher Schweigepflicht ist es durch die Mitwirkung der Betriebsärzte häufig möglich, komplexe Vorgänge zu verstehen und aus der Fülle der vorhandenen Daten eine Einschätzung zur Relevanz gesundheitlicher Belastungsfaktoren zu erhalten.
Eine weitere und besondere Form der Datenerfassung im Rahmen eines BGM ist die Protokollierung von (Kranken-)Rückkehrgesprächen. Diese finden statt, wenn der Beschäftigte nach seiner Erkrankung wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Voraussetzung dafür ist ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitern. Ist dies der Fall, kann in solch einem Gespräch – sofern der Mitarbeiter sein Einverständnis dafür gibt – auch über die Ursachen der Erkrankungen gesprochen werden. Ansonsten darf die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten ausschließlich durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, erfolgen (§ 22 Abs. 1 Buchstabe b BDSG). Für den Arbeitgeber selbst ist es allerdings von Bedeutung zu wissen, ob die Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder der Arbeitsplatzgestaltung bzw. dem Arbeitsumfeld steht. Zu dieser Überprüfung sowie zu einem entsprechend notwendigen Handeln ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz gesetzlich verpflichtet.
Auch im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – einem weiteren Bereich des BGM – wird eine ausreichende Datengrundlage benötigt. Das dabei angestrebte Ziel ist, häufig bzw. längerfristig erkrankte Mitarbeiter wieder in die berufliche Tätigkeit einzugliedern sowie eine weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Dafür ist es für den Arbeitgeber ebenfalls enorm wichtig zu erfahren, ob ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und den betrieblichen Gegebenheiten vorliegt. Ist das der Fall, benötigt der Arbeitgeber konkrete Angaben der Beschäftigten, um zielgerichtete Maßnahmen zur Abhilfe einleiten zu können.
Unterstützung des Betriebsarztes
Dabei entsteht häufig ein Spannungsfeld zwischen dem, was der Arbeitgeber unumgänglich an Informationen zur Krankheit des Mitarbeiters benötigt, und dem, was der Betroffene letztlich bereit ist, an sensiblen Krankheitsdaten preiszugeben. In solch einem Fall ist erneut die Rolle des Betriebsarztes gefragt. Dieser darf die Ursachen und Gründe der Erkrankung erfragen bzw. weiß häufig bereits darüber Bescheid. Aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht ist er es gewohnt, sensible Krankheitsdaten nicht ungeschützt zu offenbaren, sondern lediglich die erforderlichen Erkenntnisse und Informationen für eine erfolgreiche Eingliederung weiterzugeben.
Grundsätzlich sind für das BGM alle Informationen zur gesundheitlichen Situation der Mitarbeiter am Arbeitsplatz relevant. Im Folgenden werden nochmals die Daten aufgezeigt, die dabei von besonderer Bedeutung sind: