Im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten sollte der Arbeitgeber Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden beim Verwenden von Kopfschutz geben. Die Unterweisung muss mindestens jährlich, vor Beginn einer neuen Tätigkeit und bei Änderung von Tätigkeiten oder Verfahren erfolgen.

Im Rahmen der Beschäftigung von Fremdfirmen muss auf deren Sorgfalt bei der Notwendigkeit des Tragens von Kopfschutz geachtet werden. Sollten Gefährdungen vorhanden sein (z. B. Kältebereiche), die einen besonderen Kopfschutz erfordern, so muss die Fremdfirma vorab darüber in Kenntnis gesetzt werden.

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