2.1 Zum Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Regressansprüche aus einem Unfallereignis vom 28.6.2006 geltend.
Bei der einen Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Zeitarbeitsfirma [im Folgenden Zeitarbeitsfirma] und ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin [im Folgenden Berufsgenossenschaft]. Der andere Beklagte ist seit 1999 als Baustellen- und Projektleiter bei der Zeitarbeitsfirma) tätig [im Folgenden Baustellenleiter]. Er besitzt einen Meistertitel als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Heizungsbauer. Ferner hat er einen Lehrgang für Arbeitsschutz auf Baustellen absolviert.
Die Zeitarbeitsfirma war beauftragt worden, nach dem Abriss eines Hauses ein Grundstück aufzuräumen und dort Bäume zu fällen. Auf dem Grundstück befand sich vom Haus nur noch dessen Schornstein mit einem Teil des Fundamentes. Am 28.6.2006 wurden die bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigten Mitarbeiter vom Baustellenleiter zumindest zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten eingeteilt. Die Bäume hatten eine Höhe von 8 bis 10 m und einen Durchmesser von 30 cm. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen dem jeweiligen Baumstamm und dem Schornstein anzubringen. Dieses Seil sollte mit einem Kettenzug gespannt werden. Die bei der Firma angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit zog er für diese Aufgabe nicht hinzu. Beide Mitarbeiter hatten zuvor keinerlei Erfahrung im Fällen von Bäumen. Der eine Mitarbeiter ist ausgebildeter Tischler, der andere ist ausgebildeter Holzarbeiter mit praktischem Abschluss.
Nach der Erteilung des Auftrags zum Spannen des Seilzuges zwischen dem Baum und dem Schornstein verließ der Baustellenleiter das Grundstück, ohne zuvor die Standfestigkeit des Schornsteins überprüft zu haben. Während die beiden Arbeiter das Seil spannten, stürzte der Schornstein auf sie. Hierbei erlitt der eine Mitarbeiter einen Bruch des linken Oberschenkels, beider Beckenknochen und der linken Hüftpfanne. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu 20 % beeinträchtigt. Der andere ist seitdem aufgrund mehrerer zertrümmerter Rückenwirbel ab dem 6. Rückenwirbel querschnittsgelähmt und dauerhaft erwerbsunfähig.
Die gesetzliche Unfallversicherung als Klägerin hat behauptet, der Baustellenleiter verfüge hinsichtlich der durchgeführten Fällarbeiten nicht über die erforderliche Sachkunde. Die Gefährdung bei den Fällarbeiten und bei der Verwendung des Kettenzuges sei den Geschädigten nicht vor Augen geführt worden. Die Geschädigten hätten zuvor nicht mit einem Kettenzug gearbeitet. Das vom Baustellenleiter gewählte Verfahren, bei dem durch den Kettenzug das Seil unter Spannung gesetzt werden sollte, um die Fallrichtung des Baumes zu bestimmen, und anschließend der Baum angesägt werden sollte, sei ungeeignet gewesen und verstoße gegen Unfallverhütungsvorschriften.
Zudem sei der Schornstein durch die vorherigen Abrissarbeiten instabil und brüchig gewesen, worauf eines der späteren Unfallopfer den Baustellenleiter auch hingewiesen habe. Dieser habe darauf entgegnet, dass er bereits zuvor auf diese Weise Bäume gefällt habe. Die Geschädigten hätten sodann Probleme gehabt, das Seil mit dem Kettenzug zu spannen. Sie hätten den Baustellenleiter daher zweimal angerufen und ihm dies mitgeteilt. Dieser habe entgegnet, dass er keine Zeit habe und dass sie entsprechend seiner Anweisungen fortfahren sollten. Die Geschädigten hätten das Seil dann gespannt, worauf der Schornstein eingestürzt sei.
Die Berufsgenossenschaft wollte in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg erreichen, dass
- die Zeitarbeitsfirma und der Baustellenleiter als Gesamtschuldner dazu verurteilt werden, an sie 890.444,86 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen,
- beide gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, über Ziff. I hinaus ihr alle übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr wegen des Unfalls vom 28.6.2006 der beiden Mitarbeiter noch entstehen werden.
Die Zeitarbeitsfirma und der Baustellenleiter haben behauptet, Letztgenannter habe in den Jahren 1990 – 1993 im Garten- und Landschaftsbau gleichgelagerte Fällarbeiten erledigt. Danach habe er als Baustellen- und Projektleiter vielfach Fällarbeiten der vorliegenden Art durchgeführt.
Beim Fällen des Baumes hätte der Schornstein nur als Widerlager dienen sollen. Die Spannung des Kettenzuges hätte nur die Fallrichtung des Baumes beeinflussen sollen. Er, der Baustellenleiter, habe erklärt, dass das Seil so hoch wie möglich am Baum und so niedrig wie möglich am Schornstein befestigt werden sollte. Alsdann hätten die Wurzeln des Baumes frei gegraben werden sollen. Hierdurch hätte der Baum umstürzen sollen. Die Geschädigten hätten entgegen dieser Anweisung das Seil nicht hoch genug am Baum angebracht und versucht, den Baum durch die bloße Seilspannung umzuwerfen, ohne zuvor die Wurzeln freizugraben. Daher läge zumindest ein überwiegendes Mitverschulden der Geschädigten vor.
Die Unfallversicherung behauptet des Weiteren, es habe lediglich ein Telefonat zwischen dem Baustellenleiter und einem der Zeugen gegeben. Darin ...