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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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Fax: 030 13001-6132
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Nichtionisierende Strahlung des Fachbereichs
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse der DGUV
Ausgabe: Dezember 2018
DGUV Information 303-005
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Vorwort
Werden im Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, ist schon seit 1974 in Deutschland ein Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß DGUV Vorschrift 11 (früher BGV B2 und VBG 93) bzw. DGUV Vorschrift 12 (früher GUV-VB 2 und GUV 2.20) schriftlich zu bestellen. Die Bestellung der Laserschutzbeauftragten wird mit der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) seit 2010 im staatlichen Arbeitsschutzrecht gefordert.
Die Aufgaben der Laserschutzbeauftragten waren schon immer die Unterstützung der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bei der Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Überwachung des sicheren Laserbetriebs. Weitere Aufgaben konnten im Rahmen der Pflichtenübertragung z. B. gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 und gemäß DGUV Vorschrift 11, Durchführungsanweisung zu § 6, Abs. 1 bzw. DGUV Vorschrift 12 übertragen werden.
In diesem Grundsatz werden die Anforderungen an die Ausbildung von Laserschutzbeauftragten und fachkundigen Personen unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (OStrV, Technische Regeln Optische Strahlung (TROS) Laserstrahlung) beschrieben.
2 Fachliche Qualifikation der Laserschutzbeauftragten
Die Laserschutzbeauftragten müssen die für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und haben dies durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen.
Die Laserschutzbeauftragten müssen ihre fachliche Qualifikation darüber hinaus durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungen auf aktuellem Stand halten (vgl. Abschnitt 6).
Hinweis aus der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines":
Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten Lasereinrichtungen oder -produkte oder die Vorschriften weiterentwickelt haben. Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.
Laserschutzbeauftragte, die nur nach DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-V B2) ausgebildet wurden, sollen durch entsprechende Fortbildungslehrgänge bis zum 31.12.2021 qualifiziert werden, um die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 OStrV erfüllen zu können.
3 Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter und Ausbilder
Die TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" regelt im Abschnitt 5.2.1 Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter.
Weitergehende Anforderungen an die Lehrgangsveranstalter und Ausbilder werden nachfolgend benannt.
Die Lehrgangsveranstalter
1. |
stellen sicher, dass hinsichtlich der Lehrgangsinhalte die Anforderungen der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.2.2 erfüllt sind, |
2. |
stellen sicher, dass die Prüfung am Ende des Lehrgangs gemäß den Anforderungen der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.2.3 erfolgt, |
3. |
setzen nur fachlich qualifizierte Dozenten ein, |
4. |
stellen geeignetes Lehrmaterial zur Verfügung, in dem die zu vermittelnden Lehrinhalte zusammengefasst sind. Sie stellen sicher, dass das Lehrmaterial auf dem aktuellen Stand ist. Geeignetes Lehrmaterial können z. B. Vortragsskripte, staatliches Regelwerk und Regelwerk der DGUV zum Arbeits- und Laserstrahlenschutz, Formelsammlungen sowie alle weiteren Unterlagen sein, die für die künftige Tätigkeit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Laserschutzbeauftragte von Bedeutung sind, |
5. |
stellen sicher, dass die Zahl der Teilnehmer je Lehrgang auf eine pädagogisch sinnvolle Zahl begrenzt wird. Es wird empfohlen, die Teilnehmerzahl 20 nicht zu überschreiten, |
6. |
benennen einen verantwortlichen Lehrgangsleiter bzw. eine verantwortliche Lehrgangsleiterin, der bzw. die den Teilnehmern während des Lehrgangs als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und dafür zu sorgen hat, dass offene Fragen fachlich kompetent beantwortet werden. |
Werden Lehrgänge mit Praktikum angeboten, so ist zusätzlich folgendes zu beachten:
Die Lehrgangsveranstalter gewährleisten bei Lehrgängen mit Praktikum, dass die Lehrgänge in geeigneten Räumen mit der notwendigen technischen Ausstattung stattfinden. Es ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Praktikumsplätzen bereitzustellen. Für das Praktikum sind die erforderlichen technischen Einrichtungen und Messgeräte vorzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass für Übungen und Praktika Betreuer bzw. Betreuerinnen mit dem notwendigen Fachwissen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Anforderungen an die Ausbilder
1. |
Die Ausbilder müssen über eine entsprechende Berufsausbildung oder ein Studium (in der Regel: Ausbildung zum Techniker bzw. Technikerin, Ausbildung zum Ingenieur bzw. Ingenieurin, Studium der Naturwissenschaften, Studium der Medizin) ... |