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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Qualitätssicherung Erste Hilfe des Fachbereichs Erste Hilfe
Ausgabe: April 2022
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
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Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p304001

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Ausbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Erste Hilfe Schulung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z. B. im Umgang mit Antidoten/Erste Hilfe bei Unfällen mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfende nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern und Ersthelferinnen durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

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Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit – in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu ihrer bzw. seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§ 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen an andere Personen, die nicht Beschäftigte der ermächtigten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn:

  • der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen gegenüber sicherstellt, dass die Schulungen im Sinne dieses Grundsatzes (zeitlich und inhaltlich) durchgeführt werden
  • die Organisation, Sachmittelausstattung und hygienischen Anforderungen vollumfänglich durch die ermächtigte Stelle erfolgt
  • das wirtschaftliche Risiko bei der Ausbildungsstelle bleibt
  • bei Kundenakquise durch Dritte diese die Ausbildungsstelle namentlich benennen

Ermächtigte Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Erste Hilfe-Schulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe...

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