3.2.5.1

Gemäß der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, um die Übereinstimmung der Hebebühne mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie sowie weiterer zutreffender Richtlinien zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung bzw. eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe A bzw. Buchstabe B dieser Richtlinie ausstellen.

3.2.5.2

Verwendungsfertige Hebebühnen sind mit der CE-Kennzeichnung und ggf. Lärmkennzeichnung zu versehen.

3.2.5.3

Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch, z.B. "Prüfbuch für Hebebühnen" (DGUV Grundsatz 308-003), mitzuliefern.

Anmerkung: Das Prüfbuch muss kein reales Buch sein, EDV-Dateien sind ebenfalls zulässig.

Das Prüfbuch sollte enthalten:

  • EG-Konformitätserklärung, wenn zutreffend Erklärung für den Einbau von unvollständigen Maschinen,
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die (EG-)Baumusterprüfung,
  • Stammblatt (Inhalt siehe Anhang 2),
  • Anlagen zum Prüfbuch (Inhalt siehe Anhang 3),
  • Werkszeugnis für Stahldrahtseile,
  • Werkszeugnis für Stahlgelenkketten,
  • Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
  • Nachweis der Prüfung nach wesentlichen Änderungen,
  • Nachweis der regelmäßigen Prüfungen,
  • gegebenenfalls Nachweis weiterer freiwilliger Prüfungen.

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