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Impressum
Herausgegeben von: |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de |
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Sachgebiet Intralogistik und Handel des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV |
Ausgabe: |
Mai 2022 |
Satz und Layout: |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin |
Copyright: |
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. |
Bezug: |
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p308009 |
Änderungen zur letzten Ausgabe Februar 2016:
- Vorbemerkungen teleskopstapler-spezifisch gestaltet (Vorbemerkungen)
- Qualifizierung gemäß Stufe 2a (Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen): "Anschlagen von Lasten" mehr in den Fokus gerückt (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2)
- Qualifizierung gemäß Stufe 2b (Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne): Verbot der Verwendung von "nicht integrierten" Arbeitsbühnen eingearbeitet (Abschnitt 3.3.2)
- Kompatibilität bzw. Nicht-Kompatibilität zwischen den DGUV Grundsätzen 308-009, 308-008 und 309-003 eingearbeitet (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2)
- Anforderungen an die technische Ausstattung übersichtlicher dargestellt (Abschnitt 6.4)
- Lehrinhalte besser gegliedert – an den Inhalten der zukünftigen DGUV Information 208-059 "Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern" orientiert (Abschnitte 7.1.1, 7.2.1 und 7.3.1, die Schrift befindet sich momentan in Erarbeitung)
- Literaturverzeichnis angepasst (Abschnitt 9)
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Vorbemerkungen
Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.
Teleskopstapler erfreuen sich in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen sowie in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der Industrie, im kommunalen Bereich (z. B. auf Bauhöfen), im Gartenbau, im Schrotthandel und in Häfen immer größerer Beliebtheit. Sie können durch die Kopplung mit diversen Anbaugeräten eine Vielzahl unterschiedlicher Rüstzustände einnehmen. So übernimmt die Grundmaschine – bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Ausleger – in Kombination mit Gabelzinken, einer Arbeitsbühne, einer Anbauwinde oder einer Schaufel mit wenigen Handgriffen die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Mobilkrans oder eines Laders. Der klare Vorteil: Statt eines großen Fuhrparks spezieller Maschinen genügt eine Grundmaschine.
Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass mit den vielfältigen Rüstzuständen und den jeweiligen Besonderheiten des vorhandenen Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential einhergeht. Ein sicheres Betreiben von Teleskopstaplern erfordert daher neben Fachwissen und fachspezifischem Können auch die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Der vorliegende DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 "Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite" als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 "Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite".
Der DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf die Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von:
- Staplern mit veränderlicher Reichweite, die mit einem Spreader zum Containertransport (Reach-Stacker) ausgerüstet sind. Diese Qualifizierung erfolgt gemäß dem DGUV Grundsatz 308-001. Der DGUV Grundsatz 308-001 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Der neue Titel wird lauten: "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern".
- anderen Flurförderzeugen. Für diese gilt ebenfalls der DGUV Grundsatz 308-001.
Die Befähigung zum Bedienen anderer Flurförderzeuge berechtigt nicht zum Bedienen von geländegängigen Teleskopstaplern.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Betrieblicher Einsatz
Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich somit folgende...