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Vorbemerkung
Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.
Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.
Impressum
Herausgeber
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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Ausgabe: März 2013
1 Anwendungsbereich
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern.
Dieser BG-Grundsatz enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Unterweisung, um sie zum sicheren Führen von kraftbetriebenen bzw. teilkraftbetriebenen Kranen zu befähigen.
Auch für das Führen von handbetriebenen Kranen ist entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eine Unterweisung erforderlich. Dazu sind Inhalt und Umfang auf die hierbei auftretenden Gefahren abzustimmen.
2 Auswahl von Personen
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) bestimmt in § 29:
"§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau) oder an einem Kranführerlehrgang nach den "Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 "Auswahl und Ausbildung von Kranführern"."
2.2 Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
3 Unterweisung
3.1 Allgemeines
Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
- von der zu steuernden Kranart,
- von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
- vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
- von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
- von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
- teilkraftbetriebene Krane |
1 Tag |
- flurgesteuerte Krane |
1 bis 5 Tage |
- führerhausgesteuerte Krane |
5 bis 10 Tage |
- Turmdrehkrane |
15 bis 20 Tage |
- Fahrzeugkrane |
10 bis 15 Tage |
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.
Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.
Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet...