Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Außerdem können an Fahrzeugen innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, solche Kontrollen zu veranlassen.
Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, für die wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 14 Abs. 2 BetrSichV vorgeschrieben sind.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Fahrzeuge nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Werden derartige Mängel im Rahmen der Kontrolle oder während der Verwendung festgestellt, dürfen die Fahrzeuge nicht weiterverwendet werden.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert in Nr. 3.3.1 die BetrSichV hinsichtlich Kontrollen von Fahrzeugen.
Bei diesen Kontrollen ist in der Regel davon auszugehen, dass
- Gefährdungen, die vom Prüfgegenstand (Fahrzeug) ausgehen, ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind,
- der Sollzustand jeder unterwiesenen Person (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) einfach vermittelbar ist,
- der Istzustand von jeder unterwiesenen Person (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) leicht erkennbar ist,
- der Prüfumfang nur wenige Prüfschritte umfasst und
- die Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand durch unterwiesene Personen (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) einfach bewertbar ist.
Für die Durchführung von Kontrollen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigte so ausreichend und so angemessen zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, diese Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
Nach § 36 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.
Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin hat festgestellte Mängel wenn möglich zu beheben oder dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel der bzw. dem Übernehmenden mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.
Der Zeitpunkt und Umfang der Kontrollen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern. Insbesondere sind neben diesem DGUV Grundsatz die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu beachten. Besonders nach Gelände- und Wasserdurchfahrten sind vor dem Weiterbetrieb auf öffentlichen Straßen Kontrollen notwendig, da sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und Pflanzenteile, Äste oder andere Fremdkörper an der Fahrzeugunterseite eingeklemmt sein können. Ebenso muss nach Ladevorgängen und nach Kuppeln von Anhängern der vorschriftsmäßige Zustand kontrolliert werden.
Die Prüfpunkte dieses DGUV Grundsatzes sind so formuliert, dass ein mit "Nein" zu beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.
Werden Sicherheitseinrichtungen bzw. sicherheitsrelevante Fahrzeugteile elektronisch überwacht, genügt eine Prüfung anhand der Warn- und Kontrolleinrichtungen.
Der Anhang enthält ein Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht, die als Grundlage einer auf das jeweilige Fahrzeug angepassten Prüfliste angewandt werden kann.