Ermächtigte Sachverständige sind Personen, die:
- ein technisches Studium an einer Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben
- eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nachweisen können, davon mindestens ein halbes Jahr Erfahrung mit der Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
- besondere Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen
- mit der Betriebsweise der Veranstaltungstechnik vertraut sind
- über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten
- einen Befähigungsnachweis der DGUV (Ermächtigung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zum Sachverständigen nach § 36 DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung") nachweisen können
Die in der BetrSichV in Verbindung mit der TRBS 1203 enthaltenen Anforderungen an Prüfsachverständige für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik werden von den nach DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" Ermächtigten Sachverständigen erfüllt. Diese erfüllen die Anforderungen an Prüfsachverständige für vorstehend genannte Arbeitsmittel.
Sie sind ermächtigt, Vor- und Bauprüfungen und/oder Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durchzuführen.
Können Ermächtigte Sachverständige maschinentechnische Einrichtungen aufgrund von unterschiedlichen Technologien nicht in vollem Umfang selbst beurteilen, müssen sie Teilprüfungen (z. B. Informations- und Kommunikationstechnik, Regelungs- und Steuertechnik) durch geeignete Sachverständige durchführen lassen.
Ermächtigte Sachverständige sind für die Auswahl weiterer von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen verantwortlich. Als federführende Sachverständige haben sie die Prüfung des Arbeitsmittels als Ganzes zu koordinieren und zu verantworten.
Bei allen Prüfungen oder gutachterlichen Tätigkeiten muss die Unabhängigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger sichergestellt werden.
Ermächtigende Stelle
Alle Ermächtigten Sachverständigen werden von der ermächtigenden Stelle in einem Verzeichnis gelistet und veröffentlicht.