Nach Abschnitt V "Prüfungen" der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" ist Sachverständiger bzw. Sachverständige, wer auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranstaltungs- und Produktionstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN-, DIN-, DIN VDE-Normen) vertraut ist. Sachverständige sollen die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik neutral prüfen und gutachterlich beurteilen können.
Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen sind die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Personen (siehe § 36 der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung").
Die Anforderungen an die Qualifikation von Prüfsachverständigen sind in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" in Verbindung mit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" festgelegt. Die Ermächtigung nach diesem DGUV Grundsatz gilt als Befähigungsnachweis nach TRBS 1203, Abschnitt 4.3., Absatz 3.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann davon ausgehen, dass die Qualifikation ausreichend ist, wenn Prüfsachverständige einen Befähigungsnachweis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. (z. B. die Ermächtigung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 36 DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik") vorlegen können.
Nur die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) im Auftrag der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Sachverständigen dürfen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 die Prüfungen als Sachverständige durchführen.
Ermächtigungsumfang
Der Ermächtigungsumfang für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik richtet sich nach den Arten der Prüfungen.
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Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme |
Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung |
Ermächtigungsumfang (ab 2021) |
AB1 |
AB2 |
Ermächtigungsumfang (bis 2020) |
B1 und/oder B3, B1 bis B4 |
B2 und/oder B4 |
Der Ermächtigungsumfang AB1 beinhaltet auch folgende Prüfungen:
- Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen
- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen
- wiederkehrende Prüfungen
Anmerkung:
Die Ermächtigungen werden sukzessive bei der Ausstellung von Verlängerungszertifikaten auf die neue Bezeichnungen AB1 und AB2 umgestellt. Sachverständige mit den bisherigen Ermächtigungsumfängen können bereits in der Übergangsphase Prüfungen nach den neu bezeichneten Ermächtigungsumfängen durchführen.