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Änderungen zur letzten Fassung
Der vorliegende Grundsatz ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios", Stand April 2009. Im Gegensatz zur vorigen Fassung wurde er an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst und umfassend überarbeitet.
Veränderungen und Ergänzungen gegenüber des vorher geltenden DGUV Grundsatz 315-390 sind im Wesentlichen folgende:
- Ergänzung der Abschnitte "Prüfungen im Tourneebetrieb" und "Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotenzial"
- Ergänzung des Abschnitts "Durchführung von Prüfungen"
- Anpassung des Abschnitts "Qualifikation und Auswahl der Personen für die Prüfung" an die TRBS 1203
- Änderung der Festlegungen zum Umfang der Ermächtigen von Sachverständigen in Abschnitt 6.
Vorbemerkungen
Dieser DGUV Grundsatz gibt Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, die nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" zu erfüllen sind.
Der DGUV Grundsatz enthält Konkretisierungen für Prüfungen nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie für die wiederkehrenden Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik und beschreibt hierzu den Stand der Technik. Mit den beschriebenen Verfahren wird die Verfügbarkeit für die szenische Nutzung gewährleistet und der erforderliche Prüfaufwand erläutert.
Diese Schrift richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, ebenso wie an die für die Prüfung beauftragten Personen.
Es werden die Qualifikationsanforderungen beschrieben, die mit der Durchführung von Prüfungen an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik beauftragte Personen erfüllen müssen, sowie Kriterien zur Auswahl von Ermächtigten Sachverständigen dargestellt.
Diese Schrift enthält außerdem die Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen.
Anmerkung:
Dieser DGUV Grundsatz enthält Informationen über Nachweise und Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die in der Verantwortung der Hersteller liegen und danach in Verantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ausgewählt werden.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Bühnen und Studios des Fachbereichs Verwaltung der DGUV
DGUV Information 315-390
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p315390
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1 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind Maschinen zum Bewegen und Halten von Personen und Lasten. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
Anmerkung:
Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß keine Maschinen sind, z. B. Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel oder Traversen.
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik werden allgemein nach den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der daraufhin erlassenen Verordnungen (Maschinenverordnung (9. ProdSV)/EG-Maschinenrichtlinie (MRL)) in Verkehr gebracht.
Vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) ausgenommen, aber dennoch vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfasst, sind "Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen". Diese Ausnahme hat auch formale Auswirkungen auf erforderliche Prüfungen und Nachweise der Hersteller, siehe auch DGUV Information 215-320 "Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen".
2 Gefährdungsbeurteilungen
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Im Rahmen der Auswahl und Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln sind Gefährdungsbeurteilungen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer durchzuführen.
Ziele der Gefährdungsbeurteilungen |
Bei der Bereitstellung |
Bei der Benutzung |
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Geeignete maschninentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik |
Festlegen von Prüfanforderungen |
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Erforderliche Prüfungen festlegen |
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Fristen |
Festlegen von Maßnahmen bei Gebrauch |
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Umfang |
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Betriebsorganisation |
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Befähigte Personen |
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Qualifikation |
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Prüfungen bei Aufbau und Gebrauch |
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Unterweisung |
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Wiederkehrende Prüfungen |
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Persönliche Schutzausrüstung |
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Außerordentliche Prüfungen |
Abb. 1 Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit der entsprechenden Fachkunde durchgeführt werden. Verfügt die Unterneh...